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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 5 StR 232/06

5. Strafsenat

5 StR 232/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 27. Januar 2006 gem. § 349 Abs. 4

StPO im Rechtsfolgenausspruch – mit Ausnahme der ange-

ordneten Einziehung – mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mor-

des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von zwölf Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Die dagegen ge-

richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor

ersichtlichen Teilerfolg. Auf die mit der Ablehnung der beantragten Begutach-

tung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begründete – abgesehen von der

Benennung eines „psychologischen“ Sachverständigen ebenfalls aussichts-

reiche – Verfahrensrüge kommt es nicht mehr an.

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1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

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Der 1956 geborene, ledig gebliebene Angeklagte hielt zu nie-

mandem besonderen persönlichen Kontakt. Im ausgeübten Beruf als Fein-

mechaniker war er leistungsbereit und trotz Ablegung der Meisterprüfung

stets als Vorarbeiter in der Programmentwicklung für computergesteuerte

Maschinen tätig. Der Angeklagte erwarb 1992 zur Erlangung steuerlicher

Vorteile eine darlehensfinanzierte Eigentumswohnung und beteiligte sich an

einem Immobilienfonds. Bis 1994 gab der Angeklagte ordnungsgemäße Ein-

kommensteuererklärungen ab, bis 1999 nur noch Anträge auf Lohnsteuerer-

mäßigung. Es kam zu hohen Steuerfestsetzungen auf Grund von Schätzun-

gen, die der Angeklagte ab 2003 nicht mehr erfüllen konnte. Ein Vollstre-

ckungsbeamter des Finanzamts stellte im Frühjahr 2003 fest, dass der An-

geklagte zunehmend im Chaos lebe und es nicht einsehe, Steuererklärungen

abgeben zu sollen. Der Angeklagte ließ Rechnungen und sonstige Briefe

überall in seiner Wohnung ungeöffnet liegen. Er „fühlte sich hilflos und von

seinen Schulden erdrückt, sah sich in einer ausweglosen Lage und blieb da-

her seit dem 5. Oktober 2005 unentschuldigt der Arbeit fern“ (UA S. 5). Am 6.

Oktober 2005 wurde die Eigentumswohnung des Angeklagten zwangsver-

steigert. Der Angeklagte trank verstärkt Alkohol, „wusch weder ab, noch ent-

sorgte er Müll oder räumte auf. Geschirr mit Essensresten stand in der Kü-

che, und Dreck war überall zu finden, sodass die Wohnung einem Chaos

glich“ (UA S. 5).

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Der Angeklagte fasste den Entschluss, bevor er sich selbst

töten würde, „einen von denen (vom Finanzamt) mitzunehmen, egal wen“

(UA S. 6). Am 10. Oktober 2005 betrat er das Büro der für ihn vertretungs-

weise zuständigen Finanzbeamtin. Er legte eine Zeitung und zwei Schreiben

des Finanzamts auf ihren Schreibtisch, um die Frau abzulenken. Die Beamtin

gab die Steuernummer des Angeklagten in ihren Rechner ein. Der Angeklag-

te zog ein 30 Zentimeter langes Küchenmesser aus dem linken Jackenärmel,

nahm es in die rechte Hand und versetzte der Beamtin aus Wut und Ver-

zweiflung (UA S. 12) plangemäß und zielgerichtet einen tiefen Stich in die

Brust, der nach unten gerichtet die Leber durchstach und eine Schlagader

zwischen Leber und Magen durchtrennte. Das Leben der Beamtin konnte

nach umfangreicher intensivmedizinischer Versorgung gerettet werden.

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2. Das Landgericht hat – neben dem fehlerfrei festgestellten

Mordmerkmal der Heimtücke – ein Handeln aus sonstigen niedrigen Beweg-

gründen angenommen und die Voraussetzungen des § 21 StGB ohne sach-

verständige Hilfe verneint. Es seien „keinerlei Anknüpfungstatsachen auf

(die) Eingangskriterien des § 20 StGB erkennbar. Hinweise auf einen allen-

falls noch am ehesten in Betracht kommenden Affekt gab es nicht. Die Tat

war vorbereitet und vom Angeklagten planmäßig herbeigeführt“ (UA S. 14).

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3. Diese Erwägungen halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand, auch wenn vorliegend ein Ausschluss der Schuldfähigkeit offensicht-

lich nicht in Betracht kommt. Das Landgericht hat die festgestellten Beson-

derheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und das auffällige Tatge-

schehen nicht unter dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen

Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB und im Umfang des § 21 StGB gewürdigt

(vgl. BGHSt 37, 397, 400), obwohl – wie es der 1. Strafsenat des Bundesge-

richtshofs in BGHSt 49, 45, 53 dargelegt hat – aus dem psychiatrischen

Schrifttum taugliche, auch hier anwendbare Entscheidungskriterien zur Ver-

fügung gestanden hätten (vgl. auch Nedopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl.

S. 152 ff.), deren Anwendung freilich schon im Blick auf die heranzuziehen-

den diagnostischen Hilfsmittel der Erläuterung durch einen psychiatrischen

Sachverständigen bedurft hätte (vgl. BGH aaO S. 51; vgl. auch BGHSt 49,

347, 355).

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4. Der aufgezeigte Rechtsfehler erfasst auch die Feststellung

des Mordmerkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen, weil solches

eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe

maßgeblichen Faktoren und der Umstände erfordert, die (möglicherweise)

eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34 m.w.N).

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5. Der neue Tatrichter wird demnach mit Hilfe eines psychiatri-

schen Sachverständigen den psychischen Zustand des Angeklagten bei Tat-

begehung aufzuklären und eine Tötung aus niedrigen Beweggründen zu un-

tersuchen und zu bewerten sowie die Strafe neu zu bestimmen haben. Da

nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass auch eine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen kann, war der gesamte

Rechtsfolgenausspruch – bis auf die Einziehung – mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufzuheben.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal