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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 5 StR 267/06

5. Strafsenat

5 StR 267/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Raub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 23. Februar 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, und die

Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht

Lübben – Schöffengericht – zurückverwiesen.

G r ü n d e

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tern

Das Landgericht hat den Angeklagten – neben den Haupttä-

E.

und Er. und dem Gehilfen K. – wegen Beihilfe zum Raub zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser

Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des An-

geklagten hat, wie von der Bundesanwaltschaft beantragt, Erfolg.

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1. Die Jugendkammer geht von folgenden Feststellungen aus:

Der Angeklagte Er. verlangte von dem Zeugen B. im

August 2005 sein Fahrrad zurück, das der Zeuge gefunden, repariert und

Dritten überlassen hatte. B. hatte auch Streit mit dem Angeklagten

E.

„wegen eines Mädchens“ und möglicherweise wegen Schulden aus Drogen-

käufen.

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Der Angeklagte P. fuhr gegen 17.00 Uhr des 31. August

2005 mit seinem 4-türigen Pkw – Mitfahrer die drei Mitangeklagten und der

Zeuge

F.

, wovon E. und Er. zufällig eingestiegen waren – in Luckau zu ei-

nem Getränkemarkt. Der Angeklagte wollte Getränke kaufen. E. und

Er. hatten vor, sich den B. „vorzuknöpfen“ (UA S. 18). Auf dem Ge-

lände des Getränkemarktes hielt der Angeklagte in der Nähe der dort befind-

lichen Zeugen B. und T. . P. stieg aus und telefonierte

in der Nähe seines Pkw zumindest während eines großen Teils der Zeit, in

der B. nunmehr von E. und Er. verletzt und beraubt wurde.

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Er. sprach den Zeugen B. auf das Fahrrad an.

E. forderte Geld und begann, den vor dem Zeugen liegenden Rucksack zu

durchsuchen. Der Angeklagte E. entnahm eine Geldbörse mit 10 Euro so-

wie zwei Flaschen Bier. Beide schlugen mit den Fäusten B. ins Gesicht.

Der Zeuge verhinderte zwar den Einsatz eines von E. mitgeführten

Schlagrings, ging aber zu Boden. Mit einer Drohung unterband K. ,

dass der Zeuge T. die Polizei alarmierte. Er. und E. ließen

von

B.

ab, als der Angeklagte P. seine Abfahrt ankündigte. Die drei Mit-

angeklagten stiegen in den Pkw ein. E. nahm zumindest 10 Euro und

eine Flasche Bier, die er dem Zeugen B. weggenommen hatte, mit in

den Pkw, was der Angeklagte P. sah (UA S. 14). E. trank die Bier-

flasche im Pkw weiter aus.

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Der Angeklagte P. hat sich eingelassen, von dem eigent-

lichen Tatgeschehen nicht viel mitbekommen zu haben (UA S. 16). Er habe

einen Haufen Leute stehen sehen, sei jedoch mit dem Rücken zu diesen ge-

standen (UA S. 16). Er wisse nicht, ob in seinem Pkw das Bier getrunken

worden sei (UA S. 18).

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Das Landgericht geht solches widerlegend in den Feststellun-

gen (UA S. 12) davon aus, dass der Angeklagte in einigen Metern Entfer-

nung „zumindest in groben Zügen“ das gesamte Tatgeschehen beobachtet

hätte, und schließt beweiswürdigend (UA S. 18) aus der dem Angeklagten

bekannten bösen Absicht der Mitangeklagten und dem Umstand, dass der

Angeklagte nur wenige Meter von der lautstark geführten Auseinanderset-

zung mit Körperverletzungs- und auffälligen Wegnahmehandlungen (Durch-

wühlen eines Rucksacks) entfernt gewesen sei und deshalb die Wegnahme-

handlung wahrgenommen habe, auf den Willen des Angeklagten, dass die-

ser die Raubbeute des E. , eine angetrunkene Flasche Bier, sichern

wollte.

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2. Dieser Schluss beruht indes auf keiner tragfähigen Tatsa-

chengrundlage und begründet – hinsichtlich einer Kenntnis des Angeklagten

von der Wegnahme der Bierflasche durch E. – nicht mehr als eine bloße

Vermutung (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Das Landgericht hat die Ein-

lassung des Angeklagten, er habe während des Telefonierens mit dem Rü-

cken zum Tatgeschehen gestanden, nicht widerlegt. Es hat (UA S. 17) sämt-

liche diesbezüglichen Wahrnehmungen der Mitangeklagten und Zeugen wie-

dergegeben, ohne dass sich daraus ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte,

dass der Angeklagte das Tatgeschehen „beobachtet“ habe.

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Insbesondere begegnet die Erwägung des Landgerichts, das

Durchwühlen des Rucksacks sei für den Angeklagten eine auffällige

Wegnahmehandlung gewesen, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht

hat sich insoweit nicht mit allen Umständen auseinandergesetzt, die den An-

geklagten hätten entlasten können (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.).

Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass sich die Gruppe mit Er. ,

E. und B. unmittelbar vor Tatbegehung etwas weiter von der Gruppe

K.

und T. entfernt hatte (UA S. 12 f.) und dass E. Bier und Geld

dem vor B. liegenden Rucksack entnommen hatte. Diese Tatumstände

erschweren aber gerade eine Wahrnehmung dieses Geschehens durch Drit-

te.

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Schließlich versteht es sich nicht von selbst, dass der Besitzer

einer angetrunkenen Flasche Bier – auch wenn er an einer leicht wahrzu-

nehmenden Körperverletzung beteiligt war – auf dem Gelände eines von

zahlreichen Personen frequentierten „Getränkestützpunkts“ das Getränk nur

von dem Verletzten erlangt haben kann.

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3. Der Senat wäre – ungeachtet des Aufhebungsantrags der

Bundesanwaltschaft – gehindert, den Schuldspruch auf die den Feststellun-

gen unschwer zu entnehmende Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

abzuändern, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen

einen solchen Vorwurf weitergehend verteidigt hätte.

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Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.

Dies wird im Blick auf Umfang und Gewicht des Vorwurfs ein nur noch für

Erwachsene (vgl. BGHSt 35, 267) zuständiges Schöffengericht sein.

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Der Senat weist darauf hin, dass die 1996 und 1999 geführten

Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum

Nachteil des Angeklagten verwendet werden dürfen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal