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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 5 StR 267/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 23. Februar 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, und die
Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht
Lübben – Schöffengericht – zurückverwiesen.
G r ü n d e
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tern
Das Landgericht hat den Angeklagten – neben den Haupttä-
E.
und Er. und dem Gehilfen K. – wegen Beihilfe zum Raub zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser
Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des An-
geklagten hat, wie von der Bundesanwaltschaft beantragt, Erfolg.
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1. Die Jugendkammer geht von folgenden Feststellungen aus:
Der Angeklagte Er. verlangte von dem Zeugen B. im
August 2005 sein Fahrrad zurück, das der Zeuge gefunden, repariert und
Dritten überlassen hatte. B. hatte auch Streit mit dem Angeklagten
E.
„wegen eines Mädchens“ und möglicherweise wegen Schulden aus Drogen-
käufen.
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Der Angeklagte P. fuhr gegen 17.00 Uhr des 31. August
2005 mit seinem 4-türigen Pkw – Mitfahrer die drei Mitangeklagten und der
Zeuge
F.
, wovon E. und Er. zufällig eingestiegen waren – in Luckau zu ei-
nem Getränkemarkt. Der Angeklagte wollte Getränke kaufen. E. und
Er. hatten vor, sich den B. „vorzuknöpfen“ (UA S. 18). Auf dem Ge-
lände des Getränkemarktes hielt der Angeklagte in der Nähe der dort befind-
lichen Zeugen B. und T. . P. stieg aus und telefonierte
in der Nähe seines Pkw zumindest während eines großen Teils der Zeit, in
der B. nunmehr von E. und Er. verletzt und beraubt wurde.
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Er. sprach den Zeugen B. auf das Fahrrad an.
E. forderte Geld und begann, den vor dem Zeugen liegenden Rucksack zu
durchsuchen. Der Angeklagte E. entnahm eine Geldbörse mit 10 Euro so-
wie zwei Flaschen Bier. Beide schlugen mit den Fäusten B. ins Gesicht.
Der Zeuge verhinderte zwar den Einsatz eines von E. mitgeführten
Schlagrings, ging aber zu Boden. Mit einer Drohung unterband K. ,
dass der Zeuge T. die Polizei alarmierte. Er. und E. ließen
von
B.
ab, als der Angeklagte P. seine Abfahrt ankündigte. Die drei Mit-
angeklagten stiegen in den Pkw ein. E. nahm zumindest 10 Euro und
eine Flasche Bier, die er dem Zeugen B. weggenommen hatte, mit in
den Pkw, was der Angeklagte P. sah (UA S. 14). E. trank die Bier-
flasche im Pkw weiter aus.
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Der Angeklagte P. hat sich eingelassen, von dem eigent-
lichen Tatgeschehen nicht viel mitbekommen zu haben (UA S. 16). Er habe
einen Haufen Leute stehen sehen, sei jedoch mit dem Rücken zu diesen ge-
standen (UA S. 16). Er wisse nicht, ob in seinem Pkw das Bier getrunken
worden sei (UA S. 18).
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Das Landgericht geht solches widerlegend in den Feststellun-
gen (UA S. 12) davon aus, dass der Angeklagte in einigen Metern Entfer-
nung „zumindest in groben Zügen“ das gesamte Tatgeschehen beobachtet
hätte, und schließt beweiswürdigend (UA S. 18) aus der dem Angeklagten
bekannten bösen Absicht der Mitangeklagten und dem Umstand, dass der
Angeklagte nur wenige Meter von der lautstark geführten Auseinanderset-
zung mit Körperverletzungs- und auffälligen Wegnahmehandlungen (Durch-
wühlen eines Rucksacks) entfernt gewesen sei und deshalb die Wegnahme-
handlung wahrgenommen habe, auf den Willen des Angeklagten, dass die-
ser die Raubbeute des E. , eine angetrunkene Flasche Bier, sichern
wollte.
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2. Dieser Schluss beruht indes auf keiner tragfähigen Tatsa-
chengrundlage und begründet – hinsichtlich einer Kenntnis des Angeklagten
von der Wegnahme der Bierflasche durch E. – nicht mehr als eine bloße
Vermutung (vgl. BGH StV 2002, 235 m.w.N.). Das Landgericht hat die Ein-
lassung des Angeklagten, er habe während des Telefonierens mit dem Rü-
cken zum Tatgeschehen gestanden, nicht widerlegt. Es hat (UA S. 17) sämt-
liche diesbezüglichen Wahrnehmungen der Mitangeklagten und Zeugen wie-
dergegeben, ohne dass sich daraus ein Anhaltspunkt dafür ergeben hätte,
dass der Angeklagte das Tatgeschehen „beobachtet“ habe.
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Insbesondere begegnet die Erwägung des Landgerichts, das
Durchwühlen des Rucksacks sei für den Angeklagten eine auffällige
Wegnahmehandlung gewesen, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht
hat sich insoweit nicht mit allen Umständen auseinandergesetzt, die den An-
geklagten hätten entlasten können (vgl. BGHSt 29, 18, 20; 14, 162, 164 f.).
Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass sich die Gruppe mit Er. ,
E. und B. unmittelbar vor Tatbegehung etwas weiter von der Gruppe
K.
und T. entfernt hatte (UA S. 12 f.) und dass E. Bier und Geld
dem vor B. liegenden Rucksack entnommen hatte. Diese Tatumstände
erschweren aber gerade eine Wahrnehmung dieses Geschehens durch Drit-
te.
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Schließlich versteht es sich nicht von selbst, dass der Besitzer
einer angetrunkenen Flasche Bier – auch wenn er an einer leicht wahrzu-
nehmenden Körperverletzung beteiligt war – auf dem Gelände eines von
zahlreichen Personen frequentierten „Getränkestützpunkts“ das Getränk nur
von dem Verletzten erlangt haben kann.
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3. Der Senat wäre – ungeachtet des Aufhebungsantrags der
Bundesanwaltschaft – gehindert, den Schuldspruch auf die den Feststellun-
gen unschwer zu entnehmende Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
abzuändern, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen
einen solchen Vorwurf weitergehend verteidigt hätte.
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Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung.
Dies wird im Blick auf Umfang und Gewicht des Vorwurfs ein nur noch für
Erwachsene (vgl. BGHSt 35, 267) zuständiges Schöffengericht sein.
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Der Senat weist darauf hin, dass die 1996 und 1999 geführten
Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 und 4, § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum
Nachteil des Angeklagten verwendet werden dürfen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal