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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 5 StR 276/06

5. Strafsenat

5 StR 276/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

zu tragen.

Die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe sind aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal