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BGH Beschluss vom 26.07.2006 – 5 StR 277/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Chemnitz vom 10. April 2006 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-
klagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich ge-
gen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht be-
stehen bleiben.
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Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen fol-
gende Feststellungen getroffen:
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Der in Russland aufgewachsene Angeklagte kam im Dezem-
ber 1996 nach Deutschland und wohnte in einem Wohnheim für Spätaus-
siedler. Am 12. September 1997 traf er sich mit drei anderen Bewohnern des
Heims, mit denen er ab 16 Uhr alkoholische Getränke konsumierte. In der
Nacht zum 13. September 1997 fuhren die vier jungen Männer mit einem
Taxi ziellos durch die Gegend. Gegen 1 Uhr morgens zerrten zwei der an-
derweitig verfolgten Mittäter die später Geschädigte T. in den Wa-
gen, auf dessen Rückbank die vier Männer – zuletzt der Angeklagte – gegen
den Willen der Geschädigten ungeschützt den Geschlechtsverkehr mit ihr
ausübten. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten
maximal 1,9 Promille.
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Das Landgericht hat einen minder schweren Fall der Verge-
waltigung nach § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 1. Juli 1997 verneint und die Strafe dem wegen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit gem. §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen
des § 177 Abs. 1 StGB a. F. entnommen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht
stand.
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Bei Bestimmung des Strafrahmens hält die Strafkammer dem
Angeklagten zugute, dass die bei ihm zur Tatzeit bestehende Alkoholisierung
nicht ausschließbar zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfä-
higkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Diesem Strafmilderungsgrund
stellt sie jedoch die „äußerst“ brutale Begehungsweise gegenüber, die es
auch bei Berücksichtigung der langen Zeitspanne zwischen der Tat und ihrer
Aburteilung sowie der positiven Entwicklung des Angeklagten, der sich straf-
frei gehalten, inzwischen eine Familie gegründet und eine gesicherte berufli-
che Existenz aufgebaut hat, nicht erlaube, einen minder schweren Fall der
Vergewaltigung anzunehmen.
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Gewissen Bedenken begegnet schon, dass das Landgericht
bei Prüfung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist,
nicht auch weitere bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte
zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände (vollumfängliches Ge-
ständnis, Preisgabe der Namen zweier bis dahin nicht bekannter Mittäter,
bedrängte persönliche Situation zur Tatzeit) in seine Erwägungen einbezo-
gen hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1).
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Der Strafausspruch ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die
Strafkammer bei der für die Ablehnung des milderen Strafrahmens entschei-
denden Bewertung der Handlungsintensität unerörtert gelassen hat, ob und
gegebenenfalls in welchem Maße das brutale Vorgehen gerade durch die
verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinflusst war. Denn in die-
sem Fall darf ihm die Handlungsintensität in dem Umfang, in dem sie auf die
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zurückgeht, nicht uneingeschränkt
zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden (vgl. BGHR
StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). Hier waren die für das Opfer besonders
belastenden Begleitumstände der Tat, die in der massiven gemeinschaftli-
chen Vorgehensweise der Täter lagen, andererseits ersichtlich von Grup-
pendynamik geprägt, welcher ein erheblich enthemmter, zumal noch junger,
mit der Tatinitiative der Mittäter überraschend konfrontierter Täter wie der
Angeklagte weniger Widerstand entgegenzusetzen vermag als ein uneinge-
schränkt schuldfähiger Täter. Eine entsprechende Erörterung war hier jeden-
falls deshalb unerlässlich, weil der Angeklagte weder vor der Tat noch in den
neun Jahren danach wegen gewalttätigen Verhaltens auffällig geworden ist.
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Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen,
dass die Strafkammer der Art der Tatausführung bei der Wahl des Strafrah-
mens ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Auch mit Rücksicht auf den
seit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf kommt den straferschweren-
den Umständen möglicherweise nicht mehr die Bedeutung zu, die sie bei
tatnaher Aburteilung hätten haben müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Zeitablauf 1). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue
Tatrichter wird die Straffindung auf der Grundlage der bislang getroffenen
Feststellungen vorzunehmen haben, neben denen lediglich ergänzende, ih-
nen nicht widersprechende Feststellungen zu verwerten sind. In diesem
Rahmen wird die Frage besonders bedeutsam sein, ob die ganz außerge-
wöhnlich positive Entwicklung des Angeklagten seit Tatbegehung, seine fa-
miliäre Situation sowie die berufliche Eingebundenheit weiterhin wie bislang
Bestand haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal