BGH Beschluss vom 26.07.2006 – XII ZR 118/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26.Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.Juli 2006 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom
10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge erneut
vorgetragenen Angriffe bereits
in vollem Umfang geprüft, aber nicht
für
durchgreifend erachtet. Er hat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer
Begründung abgesehen. In das Wissen des Zeugen P. sind keine Tatsachen
gestellt, aus denen er die Willensrichtung der Vertreter der Klägerin hätte
entnehmen können. Der Beweisantrag war somit ungeeignet.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.01.2003 - 12 HKO 17662/01 - OLG München, Entscheidung vom 26.05.2004 - 7 U 2012/03 -