Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.07.2006 – XII ZR 151/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in

dem Urteil

des

10.

Zivilsenats

des Hanseatischen

Oberlandesgerichts

in Hamburg

vom 4. August 2005 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer

einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung

des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich

auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art.

32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich

nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen

Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Wert: 118.625 €

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -