BGH Beschluss vom 26.07.2006 – XII ZR 151/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in
dem Urteil
des
10.
Zivilsenats
des Hanseatischen
Oberlandesgerichts
in Hamburg
vom 4. August 2005 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer
einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung
des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frage, ob sich
auch die Schadensbemessung hier nach deutschem Recht richtet (Art.
32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB), kann dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich
nicht dargelegt, dass ihre Abnehmer nach den mit ihnen getroffenen
Vereinbarungen zu den vorgenommenen Kürzungen berechtigt waren.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Wert: 118.625 €
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2004 - 404 O 46/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 10 U 66/04 -