Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 1 StR 336/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai
2006 wird aufgehoben.
2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.
vom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Weiden i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.
Gründe:
1
Der Angeklagte ist am 7. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach
Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet,
gleichwohl aber mit Schreiben vom 8. März 2006, am selben Tag beim Landge-
richt Weiden i.d.OPf. eingegangen, Revision eingelegt. Das Landgericht hat
diese Revision mit Beschluss vom 23. Mai 2006 verworfen, da die Revisionsbe-
2
3
4
5
gründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspreche.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und 2. Juli 2006 hat sich der Angeklagte ge-
gen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts
beantragt.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, da der Angeklagte nach Ver-
kündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§
302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar
(st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew.
m.w.N.). Dem Angeklagten ist ausweislich des Protokolls eine qualifizierte
Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-
samkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die die
Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 31. Mai 2006 auszulegen sind,
kommt deshalb nicht in Betracht.
Die am 8. März 2006 bei Gericht eingegangene Revision richtet sich so-
mit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-
sig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht aber
des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen
Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Be-
gründung des Rechtsmittels vorgeschriebene Form oder Fristen nicht gewahrt
hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen
Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem
Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln
der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn, wie vorliegend ge-
schehen, die Revisionsbegründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrie-
benen Form entsprach. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom
23. Mai 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig
verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des
Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."
6
Dem schließt sich der Senat an.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf