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BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 1 StR 336/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 336/06

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 23. Mai

2006 wird aufgehoben.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.

vom 7. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Weiden i.d.OPf. vom 7. März 2006 wird als unzulässig

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen.

Gründe:

1

Der Angeklagte ist am 7. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei

Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet worden. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach

Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet,

gleichwohl aber mit Schreiben vom 8. März 2006, am selben Tag beim Landge-

richt Weiden i.d.OPf. eingegangen, Revision eingelegt. Das Landgericht hat

diese Revision mit Beschluss vom 23. Mai 2006 verworfen, da die Revisionsbe-

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gründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form entspreche.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 und 2. Juli 2006 hat sich der Angeklagte ge-

gen diesen Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts

beantragt.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, da der Angeklagte nach Ver-

kündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§

302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar

(st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew.

m.w.N.). Dem Angeklagten ist ausweislich des Protokolls eine qualifizierte

Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirk-

samkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als die die

Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 31. Mai 2006 auszulegen sind,

kommt deshalb nicht in Betracht.

Die am 8. März 2006 bei Gericht eingegangene Revision richtet sich so-

mit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzuläs-

sig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht aber

des Tatrichters. Dessen Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen

Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Be-

gründung des Rechtsmittels vorgeschriebene Form oder Fristen nicht gewahrt

hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen

Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem

Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln

der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn, wie vorliegend ge-

schehen, die Revisionsbegründung nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschrie-

benen Form entsprach. Der Beschluss des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom

23. Mai 2006, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig

verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des

Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."

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Dem schließt sich der Senat an.

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