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BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 272/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,
dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentzie-
hung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit
der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal