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BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 272/06

5. Strafsenat

5 StR 272/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen,

dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Italien erlittene Freiheitsentzie-

hung wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit

der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal