BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 280/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13
der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein
Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesan-
waltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal