Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.07.2006 – 5 StR 280/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13

der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein

Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesan-

waltschaft).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal