BGH Beschluss vom 27.07.2006 – VII ZR 137/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 11. Mai 2005 wird stattgegeben.
Das Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sa-
che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 37.988,98 €
Gründe
Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Be-
klagten auf rechtliches Gehör. Es ist ein Überraschungsurteil.
Die Bemerkung im Berufungsurteil, der Beklagte sei in der letzten münd-
lichen Verhandlung "auf die veränderte Beurteilung … hingewiesen" worden,
lässt nicht erkennen, dass der Beklagte Gelegenheit hatte, zu der das Beru-
fungsurteil tragenden, gegenüber dem ausführlichen Hinweisbeschluss vom
9. September 1998 grundlegend veränderten Auffassung des Berufungsge-
richts Stellung zu nehmen. Das Sitzungsprotokoll enthält dazu nichts, ebenso
wenig die weitere Begründung des Berufungsurteils.
Darüber hinaus bezieht sich die Bemerkung allenfalls auf die Frage, ob
der Kläger die Probleme der vom Beklagten geplanten Zufahrt kannte und in
Kauf nahm, oder ob der Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit einer Neu-
konzeption der Zufahrt besonders hätte hinweisen müssen. Hinsichtlich seiner
veränderten Ansichten zu den weiteren Fragen hat sich das Berufungsgericht
offenbar in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2005 nicht geäußert, so
dass auch insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer sol-
chen Stellungnahme des Beklagten zu einer anderen Beurteilung und gegebe-
nenfalls auch einer ergänzenden Beweisaufnahme gelangt wäre.
Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsge-
richt sich mit den weiteren Einwendungen des Beklagten auseinanderzusetzen
haben. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage nur ein Schadenser-
satzanspruch, kein Anspruch auf Vorschuss in Betracht kommt.
Dressler
Wiebel
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.05.1997 - 2/26 O 430/95 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2005 - 23 U 135/97 -