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BGH Beschluss vom 28.07.2006 – 2 ARs 228/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in der Bewährungssache
Az.: 24 (23) BRs 1/02 Landgericht Magdeburg
Az.: 1 Ws 650/05 Oberlandesgericht Naumburg
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Dem Antragsteller ist vor der Senatsentscheidung vom 30. Juni 2006
ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Sein Anliegen vom 16. Juni
2006 auf Fristverlängerung hat der Senat dadurch Rechnung getragen, dass er
mit der Entscheidung bis zum 30. Juni 2006 zugewartet hat. Die angekündigte
Stellungnahme liegt bis heute noch nicht vor.
2
Dem Antrag auf Zustellung einer Abschrift des Schreibens vom 18. Mai
2006 an den Generalbundesanwalt war nicht zu entsprechen, da dieses nur die
Bitte um Stellungnahme enthält und ohne jede sachliche Aussage ist. Der Se-
nat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Umstände verwertet, zu
denen der Antragsteller nicht gehört worden ist.
3
Im Übrigen hält der Senat die Beschwerde des Antragstellers nach wie
vor für unstatthaft.
Otten Rothfuß Fischer