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BGH Beschluss vom 28.07.2006 – 2 StR 194/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2006 gemäß
§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-
teil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 2005 werden
verworfen.
Gründe:
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Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"I. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2
Satz 2 StPO die versäumte Handlung der Begründung der Revision nicht inner-
halb der Antragsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt wurde. Es kann
daher dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit nicht auch noch daraus ergibt,
dass der Antrag keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinder-
nisses enthält…
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II. Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwer-
fungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 21. März 2006 bleibt ohne
Erfolg, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO be-
gründet wurde."
Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass,
die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag
auf Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger vorab zu ent-
scheiden. Dem Angeklagten ist Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger in
der ersten Instanz beigeordnet worden. Die Beiordnung gilt bis zur Urteils-
rechtskraft, sie erstreckt sich auch auf Einlegung und Begründung der Revision
(vgl. Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 140 Rdn. 8 m.w.N.).
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Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt
und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach
dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenent-
scheidung durch den Senat nicht veranlasst. Dies gilt auch hinsichtlich der not-
wendigen Auslagen der Nebenklägerin, welche von Rechtsanwältin B.
im gesamten Revisionsverfahren vertreten wird, so dass Gebühren für ein-
zelne Beistandsleistungen nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsan-
waltsvergütungsgesetz nicht anfallen.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl