BGH Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 15/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 15/06 1 ZU 18/04 AGH NRW
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach § 29 BRAO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-
wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
am 28. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 30. September 2005
in dem Verfahren
1 ZU 18/04 AGH wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-
ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-
gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte
diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.
Dagegen hat der Antragsteller am 3. März 2004 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil
der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangen-
heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der
Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005
den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am
30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig
zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit
seiner Beschwerde. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005
hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und
dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die
Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober
2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragstel-
ler gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde
eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom
20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres
Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das
Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen
hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-
richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben
des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil
der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem
Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005
zugestellt worden ist.
2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-
richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder
zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.
a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der
Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein An-
griff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der feh-
lenden Zulassung, aber auch an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden -
Antragstellers scheitert.
b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-
heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-
dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen
(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-
ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-
keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19.
Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen
des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten
Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar
1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ
(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-
setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts
geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März
2006, AnwZ (B) 119/05).
3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts-
hofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar.
Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1
Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Das gilt
auch und erst recht, wenn, wie hier, die Entscheidung insgesamt nicht angegrif-
fen werden kann, weil die erforderliche Rechtsmittelzulassung nicht erfolgt ist.
4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
(BGHZ 44, 25).
Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 18/04 -