Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 15/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 15/06 1 ZU 18/04 AGH NRW

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Verfahren nach § 29 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-

wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff

am 28. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 30. September 2005

in dem Verfahren

1 ZU 18/04 AGH wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-

ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-

gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte

diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab.

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Dagegen hat der Antragsteller am 3. März 2004 Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil

der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangen-

heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der

Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005

den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am

30. September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig

zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit

seiner Beschwerde. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005

hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und

dieser die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die

Erstattung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 21. Oktober

2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragstel-

ler gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde

eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom

20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres

Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das

Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen

hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-

richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben

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des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil

der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem

Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005

zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-

richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder

zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der

Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein An-

griff gegen die Entscheidung in der Hauptsache im vorliegenden Fall an der feh-

lenden Zulassung, aber auch an der fehlenden Beschwer des - obsiegenden -

Antragstellers scheitert.

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b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-

heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-

dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen

(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-

ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-

keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-

nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19.

Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen

des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten

Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar

1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ

(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-

setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts

geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März

2006, AnwZ (B) 119/05).

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3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts-

hofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar.

Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1

Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Das gilt

auch und erst recht, wenn, wie hier, die Entscheidung insgesamt nicht angegrif-

fen werden kann, weil die erforderliche Rechtsmittelzulassung nicht erfolgt ist.

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4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden

(BGHZ 44, 25).

Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 18/04 -