BGH Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 17/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/06 1 ZU 63/05 AGH NRW
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-
wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
am 28. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-
se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 63/05
wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-
ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-
gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte
diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. Da der Antragsteller seitdem kei-
ne Kanzlei mehr unterhält, widerrief die Antragsgegnerin am 9. August 2004 die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Bescheid hob sie
wegen formell-rechtlicher Bedenken am 2. Dezember 2004 wieder auf. Am
1. Juli 2005 widerrief sie die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft erneut, weil dieser weiterhin keine Kanzlei unterhielt.
Dagegen hat der Antragsteller am 5. Juli 2005 Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt. Im Verlaufe des Verfahrens hat er zunächst einen Teil
der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurückweisung dieses Befangen-
heitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerichteten Beschwerde und der
Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen am 14. September 2005
den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als befangen abgelehnt. Am 30.
September 2005 hat der Senat dieses Befangenheitsgesuch als unzulässig zu-
rückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom 30. September 2005 hat der
Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 wegen
Verstoßes gegen die Geschäftsordnung der Kammer aufgehoben und dieser
die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch davon abgesehen, ihr die Erstat-
tung der Auslagen des Antragstellers aufzugeben. Mit am 24. Oktober 2005 bei
dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen
„einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar
2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres Schreiben des
Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof zur Entschei-
dung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das
Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen
hat, sondern auch die Kostenentscheidung in der Hauptsache, die der
Anwaltsgerichtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem
Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichti-
gen ist, weil der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am
30. November 2005 zugestellt worden ist.
2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-
richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder
zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.
a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Entscheidung des
Anwaltsgerichtshofs in der Hauptsache prozessual überholt ist und nur mit der
Hauptsache angegriffen werden könnte. Daran ändert es nichts, dass ein An-
griff gegen die Hauptsache im vorliegenden Fall an der fehlenden Beschwer
des - obsiegenden - Antragstellers scheitert.
b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-
heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-
dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen
(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-
ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-
keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19.
Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen
des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten
Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar
1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ
(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-
setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts
geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März
2006, AnwZ (B) 119/05).
3. Die Kostenentscheidung aus der Entscheidung des Anwaltsgerichts-
hofs vom 30. September 2005 in der Hauptsache ist ebenfalls nicht anfechtbar.
Kostenentscheidungen können nach § 40 Abs. 4 BRAO i. V. m. § 20a Abs. 1
Satz 1 FGG nur zusammen mit der Hauptsache angegriffen werden. Ein
Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht vorgesehen, wenn, wie
hier, ein Angriff auf die Hauptsacheentscheidung mangels Beschwer des An-
tragstellers ausscheidet (§§ 42, 223 BRAO).
4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
(BGHZ44, 25).
Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 63/05 -