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BGH Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 18/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 18/06 1 ZU 89/04 AGH NRW

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2006

in dem Verfahren

wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-

wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff

am 28. Juli 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-

se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 89/04

wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-

ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-

gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte

diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die An-

tragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulas-

sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. August

2004, in welchem diese den Widerruf wegen Fortfall des Vermögensschaden-

Haftpflichtversicherungsschutzes anordnete.

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Dagegen hat der Antragsteller am 22. August 2004 Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am 1. Sep-

tember 2004 wieder aufgehoben. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfah-

rens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurück-

weisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerich-

teten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen

am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als be-

fangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangen-

heitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom

30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Kosten

des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt. Mit am 21. Oktober

2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragstel-

ler gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde

eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom

20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres

Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das

Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen

hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-

richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben

des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil

der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem

Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005

zugestellt worden ist.

2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-

richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder

zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.

a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des

Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kosten-

entscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual überholt ist.

b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-

heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-

dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen

(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-

ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-

keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-

nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-

dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19.

Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen

des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten

Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar

1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ

(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-

setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts

geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März

2006, AnwZ (B) 119/05).

3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005

über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht

anfechtbar.

a) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von

§§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die

Hauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin wäh-

rend des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der An-

tragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungser-

klärung der Antragsgegnerin förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf

einer Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung

entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG entgegenstünde und (auf Kosten des An-

tragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde,

wenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137,

200, 201; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).

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Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsanträgen und der Frage

befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das er-

laubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a FGG (Se-

natsbeschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106).

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b) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO,

13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss

nach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde

anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundes-

rechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften

der §§ 42, 203 Abs. 2 BRAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt

und dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. 7. Dezem-

ber 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 29. März 1982,

AnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ

(B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 2. Aufl., § 40

Rdn. 16 a. E.).

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4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden

(BGHZ 44, 25).

Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch

Wüllrich Hauger Kappelhoff

Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 89/04 -