BGH Beschluss vom 28.07.2006 – AnwZ (B) 18/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 18/06 1 ZU 89/04 AGH NRW
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in dem Verfahren
wegen Ablehnung der Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs und Überprüfung einer Kostenentscheidung im Widerrufsverfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch so-
wie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff
am 28. Juli 2006
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-
se des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 30. September 2005 in dem Verfahren 1 ZU 89/04
wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlor infolge einer Zwangsräumung wegen Mietrück-
ständen seine Kanzlei und beantragte am 6. November 2003 bei der Antrags-
gegnerin, ihn nach § 29 BRAO von der Kanzleipflicht zur befreien. Das lehnte
diese mit Bescheid vom 27. Februar 2004 ab. In der Folge widerrief die An-
tragsgegnerin insgesamt vier Mal, jeweils aus einem anderen Grund, die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. August
2004, in welchem diese den Widerruf wegen Fortfall des Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherungsschutzes anordnete.
Dagegen hat der Antragsteller am 22. August 2004 Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung gestellt. Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid am 1. Sep-
tember 2004 wieder aufgehoben. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfah-
rens zunächst einen Teil der Mitglieder des Anwaltssenats und nach Zurück-
weisung dieses Befangenheitsantrags, der Verwerfung seiner dagegen gerich-
teten Beschwerde und der Zurückweisung seiner Gegenvorstellung hiergegen
am 14. September 2005 den gesamten Senat des Anwaltsgerichtshofs als be-
fangen abgelehnt. Am 30. September 2005 hat der Senat dieses Befangen-
heitsgesuch als unzulässig zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom
30. September 2005 hat der Anwaltsgerichtshof dem Antragsteller die Kosten
des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auferlegt. Mit am 21. Oktober
2005 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Antragstel-
ler gegen „einen Beschluss vom 30. September 2005“ sofortige Beschwerde
eingelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Beschluss vom
20. Januar 2006 als unzulässig verworfen und die Sache auf ein weiteres
Schreiben des Antragstellers vom 5. Dezember 2005 dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist allerdings nicht nur der Be-
schluss des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005, mit dem dieser das
Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder zurückgewiesen
hat, sondern auch die Entscheidung in der Hauptsache, die der Anwaltsge-
richtshof am gleichen Tag verkündet hat. Dies ergibt sich aus dem Schreiben
des Antragstellers vom 5. Dezember 2005, das hier zu berücksichtigen ist, weil
der Beschluss in der Hauptsache dem in der mündlichen Verhandlung vor dem
Anwaltsgerichtshof nicht erschienenen Antragsteller erst am 1. Dezember 2005
zugestellt worden ist.
2. Der Beschluss vom 30. September 2005, mit dem der Anwaltsge-
richtshof das Befangenheitsgesuch des Antragstellers gegen seine Mitglieder
zurückgewiesen hat, ist nicht anfechtbar.
a) Das ergibt sich hier schon daraus, dass er durch die Erledigung des
Verfahrens in der Hauptsache und die das Verfahren abschließende Kosten-
entscheidung des Anwaltsgerichtshofs prozessual überholt ist.
b) Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über ein Befangen-
heitsgesuch gegen seine Mitglieder ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu-
dem auch sonst ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht vorgesehen
(§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Auch aus der in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO bestimm-
ten entsprechenden Anwendung des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbar-
keit und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessord-
nung über die Richterablehnung folgt eine solche Möglichkeit nicht. Entschei-
dungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind unanfechtbar, und zwar auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschl. v. 19.
Dezember 2002, V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644). Für solche Entscheidungen
des nach § 100 Abs. 1 Satz 1 BRAO bei dem Oberlandesgericht gebildeten
Anwaltsgerichtshofs gilt nichts anderes (st. Rspr.; Senatsbeschl. v. 29. Januar
1996, AnwZ (B) 57/95, BRAK-Mitt. 1996, 82 m. Nachw.; v. 26. Mai 1997, AnwZ
(B) 6/97, BRAK-Mitt. 1997, 203). An dieser Rechtslage hat sich durch das Ge-
setz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts
geändert (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, aaO, Senatsbeschl. v. 31. März
2006, AnwZ (B) 119/05).
3. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 30. September 2005
über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist ebenfalls nicht
anfechtbar.
a) Der Anwaltsgerichtshof durfte in entsprechender Anwendung von
§§ 91a ZPO, 13a FGG über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Die
Hauptsache hat sich nämlich dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin wäh-
rend des Verfahrens ihren angefochtenen Bescheid aufgehoben hat. Der An-
tragsteller hat dies zwar nicht zum Anlass genommen, sich der Erledigungser-
klärung der Antragsgegnerin förmlich anzuschließen. Er hat aber auch nicht auf
einer Sachentscheidung über seinen Antrag beharrt, was einer Entscheidung
entsprechend §§ 91a ZPO, 13a FGG entgegenstünde und (auf Kosten des An-
tragstellers) zur Verwerfung schon des Antrags als unzulässig führen würde,
wenn die Erledigung, wie hier, tatsächlich eingetreten war (Senat, BGHZ 137,
200, 201; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173).
Er hat sich vielmehr nur noch mit seinen Befangenheitsanträgen und der Frage
befasst, ob die angefochtene Entscheidung bei Erlass rechtmäßig war. Das er-
laubte dem Anwaltsgerichtshof ein Vorgehen nach §§ 91a ZPO, 13a FGG (Se-
natsbeschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt 1993, 105, 106).
b) Eine solche Entscheidung über die Kosten entsprechend §§ 91a ZPO,
13a FGG ist nicht beim Bundesgerichtshof anfechtbar. Zwar ist ein Beschluss
nach § 91a ZPO gemäß dessen Absatz 2 Satz 1 mit der sofortigen Beschwerde
anfechtbar. Dieser Teil der Vorschrift ist aber in Verfahren nach der Bundes-
rechtsanwaltsordnung nicht anwendbar, weil diese in den Sondervorschriften
der §§ 42, 203 Abs. 2 BRAO die möglichen Rechtsmittel abschließend festlegt
und dabei eine solche Beschwerde nicht vorsieht (Senat, Beschl. v. 7. Dezem-
ber 1981, AnwZ (B) 14/81, BRAK-Mitt. 1982, 75; Beschl. v. 29. März 1982,
AnwZ (B) 29/81, BRAK-Mitt. 1982, 129; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ
(B) 66/02 NJW 2004, 1173; Kleine-Cosack, BRAO, Kommentar, 2. Aufl., § 40
Rdn. 16 a. E.).
4. Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden
(BGHZ 44, 25).
Terno Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch
Wüllrich Hauger Kappelhoff
Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 89/04 -