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BGH Beschluss vom 28.07.2006 – III ZB 128/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzen-

den Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH

17/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder

kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist

(§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Nach der – unstreitig – erfolgten Zahlung beschränkte sich ungeachtet

des Wortlauts der gestellten Anträge das Interesse der Parteien ersicht-

lich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.

Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene

Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die

Parteien – nach entsprechendem richterlichen Hinweis – die Hauptsa-

che ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, es der Bil-

ligkeit entsprochen hätte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller

aufzuerlegen (vgl. §§ 91a, 93 ZPO; s. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 25.

Aufl. § 91a Rdn. 25).

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt:

bis zum 31. Oktober 2005 ( Eingang des Schriftsatzes des Antragstel-

lers vom gleichen Tage): 13.219,57 €,

ab dann 1.995,60 € (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten)

Schlick

Wurm

Streck

Kapsa

Galke

Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 20 SCH 17/05 -