BGH Beschluss vom 28.07.2006 – III ZB 128/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzen-
den Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November 2005 - 20 SCH
17/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder
kraft Gesetzes statthaft noch in dem Beschluss zugelassen worden ist
Nach der – unstreitig – erfolgten Zahlung beschränkte sich ungeachtet
des Wortlauts der gestellten Anträge das Interesse der Parteien ersicht-
lich darauf, nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.
Die vom Kammergericht in dem angefochtenen Beschluss getroffene
Kostenentscheidung ist im Ergebnis richtig, weil auch dann, wenn die
Parteien – nach entsprechendem richterlichen Hinweis – die Hauptsa-
che ausdrücklich übereinstimmend für erledigt erklärt hätten, es der Bil-
ligkeit entsprochen hätte, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller
Aufl. § 91a Rdn. 25).
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge wie folgt festgesetzt:
bis zum 31. Oktober 2005 ( Eingang des Schriftsatzes des Antragstel-
lers vom gleichen Tage): 13.219,57 €,
ab dann 1.995,60 € (bis 31. Oktober 2005 entstandene Kosten)
Schlick
Wurm
Streck
Kapsa
Galke
Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2005 - 20 SCH 17/05 -