Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.07.2006 – III ZR 92/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa

und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 16. März 2005

- 6 U 2909/99 - wird

zurückgewiesen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung

des

Revisionsgerichts.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Streitwert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.227.302,46 € festgesetzt.

Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag

der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit

Nebenforderungen,

als

sie

die Hauptforderung

von

842.756,27 € betreffen.

Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht

werden,

fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von

(1.738.494,60

-

842.756,27 =)

895.738,33 €

an

der

Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind

daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1

Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung.

Schlick Wurm Streck

Kapsa Galke

Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 O 6313/98 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -