Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.07.2006 – IV ZR 6/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 6/04

BESCHLUSS

vom

28. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-

fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil

vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gründe

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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige

Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das

Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu

ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Partei-

vortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;

BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475).

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklag-

ten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Um-

fang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch

soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungs-

urteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungs-

bedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergeb-

nis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -