BGH Beschluss vom 28.07.2006 – IV ZR 6/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 6/04
BESCHLUSS
vom
28. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seif-
fert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil
vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das
Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Partei-
vortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;
BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklag-
ten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Um-
fang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch
soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungs-
urteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungs-
bedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergeb-
nis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -