Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.05.2005 – VI ZR 89/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den Se-

natsbeschluß vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-

gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom

24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat

hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-

schwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vol-

lem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr