BGH Beschluß vom 10.05.2005 – VI ZR 89/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den Se-
natsbeschluß vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-
gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-
drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom
24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat
hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vol-
lem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr