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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 149/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2006 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 20. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zur Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts hat
der Generalbundesanwalt Folgendes ausgeführt:
"Die Rüge, das Landgericht habe '…' zu Unrecht seine Zuständig-
keit angenommen, ist nicht begründet. Das Landgericht Verden war
gemäß §§ 7 Abs. 1 StPO, 9 Abs. 1 StGB, 13 Abs. 1 StPO örtlich
zuständig, weil der Tatort hinsichtlich der dem Mitangeklagten
L. vorgeworfenen Tat vom 26.8.2004 im Landgerichtsbe-
zirk Verden gelegen war. Der Mitangeklagte transportierte danach
etwa 500 g Heroin von Bremen zu dem an der Autobahn A 7 in der
Nähe der Anschlussstelle Bremen-Sebaldsbrück gelegenen Re-
staurant "Burger King", um es dort dem als Käufer auftretenden Po-
lizeibeamten mit dem Decknamen "C " zu übergeben. Da die
Fahrt durch Niedersachsen, und zwar über zum Landgerichtsbezirk
Verden gehörendes Gebiet, führte, ist die örtliche Zuständigkeit der
Strafkammer gegeben. Der auf den Absatz gerichtete Transport
von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs.
1 Nr. 1 BtMG strafbar (Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 294; Senat,
Urteil vom 27. Juni 1984 - 3 StR 143/84), wobei der Tätigkeitsort bei
Begehungsdelikten überall dort gegeben ist, wo der Täter eine auf
die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (We-
ber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 63; LK-Gribbohm StGB 11.
Aufl. § 9 Rdn. 7 und zur Zuständigkeit auch für die "Durchlauforte"
bei so genannten Transitdelikten bei Rdn. 22; offen gelassen von
BGHR StPO § 9 Ergreifungsort 1). Entgegen der Ansicht der Revi-
sion war die Tat nicht bereits bei der Abfahrt in Bremen mit der
Verbringung des Rauschgifts in das Auto beendet, weil die Überga-
be an den Käufer erst später erfolgen sollte."
Dem schließt sich der Senat an.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert