Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 173/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Au-
gust 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 21. Dezember 2005 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Jugendlichen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich mit einer Ein-
zelbeanstandung nur gegen den Strafausspruch wendet, aber unbeschränkt ist,
weil sie ausdrücklich die uneingeschränkte Aufhebung des Urteils beantragt, hat
nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
2
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen
zahlte der Angeklagte an den fünfzehneinhalbjährigen B. für die
gegenseitige Vornahme von sexuellen Handlungen jeweils 10 DM oder 15 DM.
Die sexuellen Handlungen erfolgten deshalb gegen Entgelt (§ 182 Abs. 1 Nr. 1
2. Alt. StGB). Dass die Initiative zu den Zahlungen von dem Jugendlichen aus-
ging, der für die zuvor unentgeltlich vorgenommenen Handlungen plötzlich Geld
verlangte, ändert an der Erfüllung des Tatbestandes nichts.
3
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Wie die Revision zu-
treffend darlegt, ist das Verfahren nach der Zustellung der Anklage bis zur Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zwei Jahre lang nicht geför-
dert worden. Die Untätigkeit des Landgerichts in dieser Sache wiegt umso
schwerer, als das Strafverfahren bei Erhebung der Anklage bereits vier Jahre
gedauert hatte. Das Landgericht hätte sich deshalb nicht darauf beschränken
dürfen, den zeitlichen Abstand zu den Taten und die Verfahrensdauer allgemein
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es hätte vielmehr einen Verstoß
gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK feststellen und kompensieren müssen, was
nach der Rechtsprechung regelmäßig bei der Strafzumessung durch die Her-
absetzung der "an sich" verwirkten Strafe geschieht (BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.).
4
Der Senat kann nicht - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nach
§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, da er die Strafe
angesichts der gesamten in der Tat und der Person des Angeklagten liegenden
Umstände nicht für angemessen erachtet. Die Strafzumessung wird deshalb
ungeachtet der damit verbundenen weiteren Fortdauer des Strafverfahrens der
neue Tatrichter vorzunehmen haben.
Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs- bedingt an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf Pfister Hubert