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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 255/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlos- sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 6. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel in den Schuld- und Strafaussprüchen wie
folgt neu gefasst:
Der Angeklagte B. wird wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-
gerichts Rotenburg (Wümme) vom 16. August 2004 - 4 Ds
171/04 226 Js 16297/04 - und aus dem Urteil des Amtsgerichts
Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - unter Auf-
lösung der im Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme)
vom 23. Dezember 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - sowie
der im Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 -
2 Cs 112 Js 11445/04 - gebildeten Gesamtstrafen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte D. wird wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg
(Wümme) vom 22. Dezember 2004 - 4 Ds 254/04 226 Js
27238/04 - und des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (Wüm-
me) vom 6. Juli 2005 - 4 Ls 38/05 226 Js 30288/04 - zu einer Ju-
gendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert