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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 3 StR 255/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen

3 StR 255/06

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 6. März 2006 werden als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel in den Schuld- und Strafaussprüchen wie

folgt neu gefasst:

Der Angeklagte B. wird wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amts-

gerichts Rotenburg (Wümme) vom 16. August 2004 - 4 Ds

171/04 226 Js 16297/04 - und aus dem Urteil des Amtsgerichts

Tostedt vom 8. Oktober 2004 - 2 Cs 112 Js 11445/04 - unter Auf-

lösung der im Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme)

vom 23. Dezember 2004 - 4 Ds 171/04 226 Js 16297/04 - sowie

der im Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 8. Oktober 2004 -

2 Cs 112 Js 11445/04 - gebildeten Gesamtstrafen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte D. wird wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg

(Wümme) vom 22. Dezember 2004 - 4 Ds 254/04 226 Js

27238/04 - und des Urteils des Amtsgerichts Rotenburg (Wüm-

me) vom 6. Juli 2005 - 4 Ls 38/05 226 Js 30288/04 - zu einer Ju-

gendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert