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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 4 StR 261/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2006 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 3. April 2006 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben
a)
in den Fällen II. 3. bis 7. und 22. der Urteilsgründe
(Verkaufsmengen: jeweils 100 g Haschisch), in den
Fällen II. 8. bis 11. (Verkaufsmengen: jeweils 125 g
Haschisch) und im Fall II. 35. der Urteilsgründe
(Verkaufsmenge: 10 g Kokain),
b)
im Fall II. 36. der Urteilsgründe (= Fall 37 der An-
klage); insoweit wird das Verfahren eingestellt und
trägt die Staatskasse die Kosten des Revisionsver-
fahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen
ausscheidbaren notwendigen Auslagen,
c)
im Ausspruch über die in den übrigen Fällen (Fälle
II. 1., 2., 12. bis 21. und 23. bis 34. der Urteilsgrün-
de) verhängten Einzelfreiheitsstrafen,
d)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-
ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu er-
gänzen ist: in 36 Fällen) unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurtei-
lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das
Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Ange-
klagte in den Fällen II. 3. bis 11., 22. und 35. der Urteilsgründe wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt
worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen lieferte der Angeklagte in den
Fällen II. 3. bis 11. und 22. 100 g bzw. 125 g Haschisch „jeweils mittlerer Quali-
tät“ an verschiedene Abnehmer. Im Fall II. 35. verkaufte er 10 g Kokain an Mus-
tafa M. . Zu dem Wirkstoffgehalt der veräußerten Betäubungsmittel verhält
sich das Urteil nicht. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob in den genann-
ten Fällen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7,5 g THC (vgl. BGHSt
33, 8; 42, 1) für Cannabisprodukte und 5,0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt
33, 133) für Kokain erreicht worden sind. Dies versteht sich auch bei den Ha-
schischverkäufen nicht von selbst. Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualität
von Haschisch wird zwar regelmäßig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8 %
ausgegangen werden können (vgl. BGHSt 42, 1, 14; Weber BtMG 2. Aufl. An-
hang H). Bei Zugrundelegung des danach gegebenen unteren Wertes von 5 %
THC wäre jedoch in keinem der betroffenen Fälle der Grenzwert von 7,5 g THC
erreicht.
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2. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall
II. 36. der Urteilsgründe (= Fall 37 der Anklage). Ausweislich der Sitzungsnie-
derschrift vom 3. April 2006 ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft
insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der gerichtliche Einstel-
lungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO begründet ein Verfahrenshindernis
(vgl. Meyer/Goßner StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17). Das Verfahren ist daher in
diesem Punkt einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO).
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3. Schließlich können auch die von der Urteilsaufhebung nicht betroffe-
nen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Zwar kann insoweit aufgrund der
festgestellten Verkaufsmengen ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert
der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht
worden ist. Jedoch stellt die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen
Umstand für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat dar (vgl.
BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; BGH NStZ-RR 2002, 52, 53 m.w.N.). Der
Senat kann daher nicht ausschließen, dass die unterbliebene Feststellung des
Wirkstoffgehalts der veräußerten Drogen sich bei der Bemessung der verhäng-
ten Strafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal das Landge-
richt bei der Strafzumessung allgemein zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat,
er habe „bei seinen Geschäften die nicht geringe Menge in einem erheblichen
Umfang überschritten“.
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4. Die Sache bedarf daher in dem aufgezeigten Umfang der erneuten
Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird - was dem Senat
mangels Feststellungen zum Vollstreckungsstand nicht möglich war – zu prüfen
haben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den
weiteren Vorverurteilungen aus dem Jahr 2004 (vgl. UA 4 Ziff. 5. bis 7.) in Be-
tracht kommt.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann