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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – 4 StR 261/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 261/06

BESCHLUSS

vom

1. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. August 2006 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 3. April 2006 mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben

a)

in den Fällen II. 3. bis 7. und 22. der Urteilsgründe

(Verkaufsmengen: jeweils 100 g Haschisch), in den

Fällen II. 8. bis 11. (Verkaufsmengen: jeweils 125 g

Haschisch) und im Fall II. 35. der Urteilsgründe

(Verkaufsmenge: 10 g Kokain),

b)

im Fall II. 36. der Urteilsgründe (= Fall 37 der An-

klage); insoweit wird das Verfahren eingestellt und

trägt die Staatskasse die Kosten des Revisionsver-

fahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen

ausscheidbaren notwendigen Auslagen,

c)

im Ausspruch über die in den übrigen Fällen (Fälle

II. 1., 2., 12. bis 21. und 23. bis 34. der Urteilsgrün-

de) verhängten Einzelfreiheitsstrafen,

d)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kos-

ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu er-

gänzen ist: in 36 Fällen) unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurtei-

lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge

den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist sich das

Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Ange-

klagte in den Fällen II. 3. bis 11., 22. und 35. der Urteilsgründe wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt

worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen lieferte der Angeklagte in den

Fällen II. 3. bis 11. und 22. 100 g bzw. 125 g Haschisch „jeweils mittlerer Quali-

tät“ an verschiedene Abnehmer. Im Fall II. 35. verkaufte er 10 g Kokain an Mus-

tafa M. . Zu dem Wirkstoffgehalt der veräußerten Betäubungsmittel verhält

sich das Urteil nicht. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob in den genann-

ten Fällen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7,5 g THC (vgl. BGHSt

33, 8; 42, 1) für Cannabisprodukte und 5,0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt

33, 133) für Kokain erreicht worden sind. Dies versteht sich auch bei den Ha-

schischverkäufen nicht von selbst. Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualität

von Haschisch wird zwar regelmäßig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8 %

ausgegangen werden können (vgl. BGHSt 42, 1, 14; Weber BtMG 2. Aufl. An-

hang H). Bei Zugrundelegung des danach gegebenen unteren Wertes von 5 %

THC wäre jedoch in keinem der betroffenen Fälle der Grenzwert von 7,5 g THC

erreicht.

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2. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall

II. 36. der Urteilsgründe (= Fall 37 der Anklage). Ausweislich der Sitzungsnie-

derschrift vom 3. April 2006 ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft

insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der gerichtliche Einstel-

lungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO begründet ein Verfahrenshindernis

(vgl. Meyer/Goßner StPO 49. Aufl. § 154 Rdn. 17). Das Verfahren ist daher in

diesem Punkt einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO).

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3. Schließlich können auch die von der Urteilsaufhebung nicht betroffe-

nen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Zwar kann insoweit aufgrund der

festgestellten Verkaufsmengen ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert

der nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht

worden ist. Jedoch stellt die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen

Umstand für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat dar (vgl.

BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; BGH NStZ-RR 2002, 52, 53 m.w.N.). Der

Senat kann daher nicht ausschließen, dass die unterbliebene Feststellung des

Wirkstoffgehalts der veräußerten Drogen sich bei der Bemessung der verhäng-

ten Strafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal das Landge-

richt bei der Strafzumessung allgemein zu seinen Ungunsten berücksichtigt hat,

er habe „bei seinen Geschäften die nicht geringe Menge in einem erheblichen

Umfang überschritten“.

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4. Die Sache bedarf daher in dem aufgezeigten Umfang der erneuten

Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird - was dem Senat

mangels Feststellungen zum Vollstreckungsstand nicht möglich war – zu prüfen

haben, ob eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den

weiteren Vorverurteilungen aus dem Jahr 2004 (vgl. UA 4 Ziff. 5. bis 7.) in Be-

tracht kommt.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann