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BGH Beschluss vom 01.08.2006 – X ZR 109/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. August 2006

in der Patentnichtigkeitssache

hier: Antrag des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. auf Fest- setzung einer weiteren Entschädigung.

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius

und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff

am 1. August 2006

beschlossen:

Zugunsten

des

gerichtlichen

Sachverständigen

Prof.

Dr. H. wird eine weitere Entschädigung von 2.000,00 EUR

festgesetzt.

Gründe

1

I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H. ist in dem Nich-

tigkeitsverfahren X ZR 109/01 durch Senatsbeschluss vom 11. Juni 2002 zum

gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat unter dem 10. Januar

2004 ein schriftliches Gutachten übersandt. Nachdem am 8. November 2004

die Rücknahme der Nichtigkeitsklage erklärt worden ist, hat der gerichtliche

Sachverständige unter dem 12. November 2004 sein schriftliches Gutachten

mit 17.000 EUR abgerechnet und unter Aufschlüsselung der geleisteten Stun-

den als Entschädigung für den Vorbereitungsaufwand für den auf den 9. No-

vember 2004 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bun-

desgerichtshof über 4.108,00 EUR, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehr-

wertsteuer, in Rechnung gestellt. Der Senat hat daraufhin die Entschädigung

des gerichtlichen Sachverständigung für die Erstattung des schriftlichen Gut-

achtens und die Vorbereitung der Teilnahme am Verhandlungstermin unter

Einschluss aller Auslagen und Abgaben antragsgemäß auf 22.485,28 EUR

festgesetzt.

2

Mit am 19. April 2006 eingegangenen Schreiben hat der gerichtliche

Sachverständige, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, durch ei-

nen Additionsfehler habe er 2.000 EUR zu wenig in Rechnung gestellt, vorge-

bracht, ihm stehe als Vorbereitungsaufwand für den Verhandlungstermin ein-

schließlich der Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.765,28 EUR zu, worauf er nur

2.765,28 EUR erhalten habe. Somit stehe zu seinen Gunsten noch ein Betrag

von 2.000 EUR offen. Die Nichtigkeitsklägerin hat demgegenüber geltend ge-

macht, der Erstattungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen sei ver-

jährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei nämlich durch eine Aufforderung des

Gerichts vom 20. Juni 2002 ausgelöst worden, einen pauschalen Honorarvor-

schlag zu machen. Die Nichtigkeitsbeklagte ist dem Begehren des Sachver-

ständigen nicht entgegengetreten.

3

II. Dem gerichtlichen Sachverständigen steht eine weitere Entschädi-

gung in Höhe von 2.000 EUR zu, die dieser ersichtlich auf Grund eines Re-

chenfehlers zunächst nicht geltend gemacht hat. Für die Festsetzung ist der

Senat zuständig (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung

von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756).

4

Die Sachverständigenentschädigung richtet sich, nachdem der Gutach-

tensauftrag noch im Jahr 2002 erteilt worden ist, nach § 15 ZSEG in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), insoweit

zuletzt geändert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. No-

vember 2001 (BGBl. I S. 3138). Danach ist der Entschädigungsanspruch des

Sachverständigen schon mangels Fristsetzung durch das Gericht nicht nach

§ 15 Abs. 3 Satz 5 ZSEG erloschen. Auch ist Verjährung nach § 15 Abs. 4,

Abs. 5 ZSEG insoweit nicht eingetreten. Die Verjährung begann mit dem Ablauf

des Kalenderjahrs, in dem die Entschädigungsansprüche erstmals geltend ge-

macht werden konnten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 ZSEG), also mit Ablauf des Jahrs

2004, in dem das schriftliche Gutachten fertiggestellt worden und die Vorberei-

tung auf den vorgesehenen Verhandlungstermin erfolgt ist; die dreijährige Ver-

jährungsfrist (§ 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) ist

daher noch nicht abgelaufen.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Mühlens

Kirchhoff

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2001 - 2 Ni 43/99 (EU) -