BGH Beschluss vom 01.08.2006 – X ZR 109/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. August 2006
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Antrag des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. H. auf Fest- setzung einer weiteren Entschädigung.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius
und Mühlens und den Richter Dr. Kirchhoff
am 1. August 2006
beschlossen:
Zugunsten
des
gerichtlichen
Sachverständigen
Prof.
Dr. H. wird eine weitere Entschädigung von 2.000,00 EUR
festgesetzt.
Gründe
I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. H. ist in dem Nich-
tigkeitsverfahren X ZR 109/01 durch Senatsbeschluss vom 11. Juni 2002 zum
gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hat unter dem 10. Januar
2004 ein schriftliches Gutachten übersandt. Nachdem am 8. November 2004
die Rücknahme der Nichtigkeitsklage erklärt worden ist, hat der gerichtliche
Sachverständige unter dem 12. November 2004 sein schriftliches Gutachten
mit 17.000 EUR abgerechnet und unter Aufschlüsselung der geleisteten Stun-
den als Entschädigung für den Vorbereitungsaufwand für den auf den 9. No-
vember 2004 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bun-
desgerichtshof über 4.108,00 EUR, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehr-
wertsteuer, in Rechnung gestellt. Der Senat hat daraufhin die Entschädigung
des gerichtlichen Sachverständigung für die Erstattung des schriftlichen Gut-
achtens und die Vorbereitung der Teilnahme am Verhandlungstermin unter
Einschluss aller Auslagen und Abgaben antragsgemäß auf 22.485,28 EUR
festgesetzt.
Mit am 19. April 2006 eingegangenen Schreiben hat der gerichtliche
Sachverständige, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, durch ei-
nen Additionsfehler habe er 2.000 EUR zu wenig in Rechnung gestellt, vorge-
bracht, ihm stehe als Vorbereitungsaufwand für den Verhandlungstermin ein-
schließlich der Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.765,28 EUR zu, worauf er nur
2.765,28 EUR erhalten habe. Somit stehe zu seinen Gunsten noch ein Betrag
von 2.000 EUR offen. Die Nichtigkeitsklägerin hat demgegenüber geltend ge-
macht, der Erstattungsanspruch des gerichtlichen Sachverständigen sei ver-
jährt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei nämlich durch eine Aufforderung des
Gerichts vom 20. Juni 2002 ausgelöst worden, einen pauschalen Honorarvor-
schlag zu machen. Die Nichtigkeitsbeklagte ist dem Begehren des Sachver-
ständigen nicht entgegengetreten.
II. Dem gerichtlichen Sachverständigen steht eine weitere Entschädi-
gung in Höhe von 2.000 EUR zu, die dieser ersichtlich auf Grund eines Re-
chenfehlers zunächst nicht geltend gemacht hat. Für die Festsetzung ist der
Senat zuständig (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756).
Die Sachverständigenentschädigung richtet sich, nachdem der Gutach-
tensauftrag noch im Jahr 2002 erteilt worden ist, nach § 15 ZSEG in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), insoweit
zuletzt geändert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. No-
vember 2001 (BGBl. I S. 3138). Danach ist der Entschädigungsanspruch des
Sachverständigen schon mangels Fristsetzung durch das Gericht nicht nach
§ 15 Abs. 3 Satz 5 ZSEG erloschen. Auch ist Verjährung nach § 15 Abs. 4,
Abs. 5 ZSEG insoweit nicht eingetreten. Die Verjährung begann mit dem Ablauf
des Kalenderjahrs, in dem die Entschädigungsansprüche erstmals geltend ge-
macht werden konnten (§ 15 Abs. 5 Satz 1 ZSEG), also mit Ablauf des Jahrs
2004, in dem das schriftliche Gutachten fertiggestellt worden und die Vorberei-
tung auf den vorgesehenen Verhandlungstermin erfolgt ist; die dreijährige Ver-
jährungsfrist (§ 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) ist
daher noch nicht abgelaufen.
Melullis
Keukenschrijver
Ambrosius
Mühlens
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2001 - 2 Ni 43/99 (EU) -