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BGH Urteil vom 02.08.2006 – 2 StR 225/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August
2006, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten
als Vorsitzende
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird verwor-
fen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium
nebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine
auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.
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1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den
von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.
2. Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat einen
Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere hält auch die Beweiswürdigung, so-
weit sie sich auf die Verwertung der Aussagen der als Zeuge gesperrten Ver-
trauensperson der Polizei stützt, rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat
die Anforderungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
an den Nachweis von durch Zeugen vom Hörensagen eingeführten Tatsachen
zu stellen sind, gesehen und im Einzelnen erörtert (UA S. 11 ff.). Hiergegen ist,
wie auch die Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, nichts zu erinnern.
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3. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt, entgegen
der Ansicht der Bundesanwaltschaft, auch für die Einzelstrafe im Fall 3 der Ur-
teilsgründe. Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklag-
te auf seine Initiative hin der Vertrauensperson 2 kg Opium und mindestens 50
Gramm Kokain angeboten; er verfügte zu diesem Zeitpunkt über etwa 2.800
Gramm Opium mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und über 50
Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %. Das Landge-
richt hat die Einzelstrafe von vier Jahren wegen Handeltreibens in nicht geringer
Menge in diesem Fall auch darauf gestützt, dass die Tat sich auf eine erhebli-
che Menge Rauschgift bezogen und die angebotene Menge Opium die Grenze
der nicht geringen Menge um mehr als das Dreißigfache überschritten habe.
Die Bundesanwaltschaft hat dies in ihrer Zuschrift an den Senat für rechtsfeh-
lerhaft gehalten, weil die Feststellung der Mengenangabe allein auf der durch
Hörensagen eingeführten Angabe der Vertrauensperson beruhe und es an An-
haltspunkten dafür fehle, dass der Angeklagte über entsprechende Mengen
tatsächlich habe verfügen können.
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Der Senat teilt diese zunächst erhobenen Bedenken nicht. Zwar hat der
Bundesgerichtshof entschieden, dass es, wenn die Feststellungen zu einer
letztlich nicht umgesetzten großen Menge von Rauschgift auf die durch die
Aussage eines Zeugen vom Hörensagen eingeführten Angaben einer gesperr-
ten Vertrauensperson der Polizei gestützt sind, einer Bestätigung durch andere
wichtige Beweisanzeichen auch hinsichtlich der den Schuldumfang mitprägen-
den Mengenangaben der Vertrauensperson bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 502;
NStZ-RR 2002, 176 im Anschluss an BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36,
159, 166 f.; 39, 141, 145 f.; 42, 15, 25; vgl. auch BGH StV 1994, 638; NJW
2000, 1661). Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass jedes Detail der Angaben
einer gesperrten Vertrauensperson der Bestätigung durch weitere, außerhalb
der Aussage selbst liegende Beweisergebnisse bedarf. Die Frage, ob die der
Entscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 283/94 (NStZ 1994,
502) zu Grunde gelegten Anforderungen zu weit gehend formuliert sind und
einer Einschränkung bedürfen, kann hier offen bleiben, denn die genannte
Rechtsprechung, die sich jeweils auf eine "große Menge" Rauschgift bezog, ist
hier nicht ohne Weiteres anwendbar. Aus dem dortigen Zusammenhang ergibt
sich, dass die von der nicht identifizierten Vertrauensperson beschriebenen
nicht anderweitig bewiesenen Geschäfte eine gegenüber früheren Geschäften
ganz andere Größenordnung aufwiesen (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 502). Die
Angabe, ein Kleindealer, der bislang stets im Gramm-Bereich Handel getrieben
hatte, habe eine Lieferung von einem oder mehreren Kilogramm Heroin oder
Kokain vereinbart, legt schon für sich eine genaue Überprüfung nahe. Um einen
solchen Fall der plötzlichen Steigerung in eine andere Größenordnung handelt
es sich vorliegend nicht.
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Die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit der durch die Aus-
sage eines Polizeibeamten eingeführten Angaben der Vertrauensperson konnte
sich hier auf eine Vielzahl auch das konkrete Rauschgiftgeschäft betreffender
sonstiger Beweisanzeichen stützen, namentlich auch auf die Ergebnisse der
Telefonüberwachung sowie auf den Umstand, dass Einlassungen des Ange-
klagten zu dem Treffen mit der Vertrauensperson sich als widersprüchlich und
unzutreffend erwiesen hatten. Heranzuziehen war aber auch, dass die Angaben
der Vertrauensperson zu den beiden ersten Geschäften sich als zuverlässig
erwiesen hatten. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft fehlte es
schließlich auch nicht an Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte Zugang zu
Rauschgiftmengen haben konnte, wie sie im Fall 3 festgestellt worden sind. Der
Angeklagte ist unter anderem wegen Handeltreibens mit 2,5 kg Heroin vorbe-
straft (UA S. 3/4); der Vertrauensperson teilte er schon anlässlich des ersten
Kontakts mit, er handele nicht im Gramm-Bereich, sondern "arbeite im LKW-
Bereich" (UA S. 6); bereits die Tat 2, bei welcher schließlich ca. 228 Gramm
Opium geliefert wurden, bezog sich ursprünglich auf die Lieferung von 700 bis
800 Gramm Opium durch den Angeklagten. Angesichts dieser Umstände be-
gegnet die Feststellung des Landgerichts zu der dem Angeklagten im Fall 3 zur
Verfügung stehenden Menge von 2,8 kg Opium keinen Bedenken.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl