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BGH Urteil vom 02.08.2006 – 2 StR 225/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 225/06

URTEIL

vom

2. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August

2006, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als Vorsitzende

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2006 wird verwor-

fen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung von 406 Gramm Opium

nebst Verpackungsmaterial sowie von sechs Mobiltelefonen angeordnet. Seine

auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet.

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1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den

von der Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen unbegründet.

2. Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat einen

Rechtsfehler nicht ergeben. Insbesondere hält auch die Beweiswürdigung, so-

weit sie sich auf die Verwertung der Aussagen der als Zeuge gesperrten Ver-

trauensperson der Polizei stützt, rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat

die Anforderungen, welche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

an den Nachweis von durch Zeugen vom Hörensagen eingeführten Tatsachen

zu stellen sind, gesehen und im Einzelnen erörtert (UA S. 11 ff.). Hiergegen ist,

wie auch die Bundesanwaltschaft zutreffend dargelegt hat, nichts zu erinnern.

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3. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern. Das gilt, entgegen

der Ansicht der Bundesanwaltschaft, auch für die Einzelstrafe im Fall 3 der Ur-

teilsgründe. Hier hatte nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklag-

te auf seine Initiative hin der Vertrauensperson 2 kg Opium und mindestens 50

Gramm Kokain angeboten; er verfügte zu diesem Zeitpunkt über etwa 2.800

Gramm Opium mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % und über 50

Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 %. Das Landge-

richt hat die Einzelstrafe von vier Jahren wegen Handeltreibens in nicht geringer

Menge in diesem Fall auch darauf gestützt, dass die Tat sich auf eine erhebli-

che Menge Rauschgift bezogen und die angebotene Menge Opium die Grenze

der nicht geringen Menge um mehr als das Dreißigfache überschritten habe.

Die Bundesanwaltschaft hat dies in ihrer Zuschrift an den Senat für rechtsfeh-

lerhaft gehalten, weil die Feststellung der Mengenangabe allein auf der durch

Hörensagen eingeführten Angabe der Vertrauensperson beruhe und es an An-

haltspunkten dafür fehle, dass der Angeklagte über entsprechende Mengen

tatsächlich habe verfügen können.

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Der Senat teilt diese zunächst erhobenen Bedenken nicht. Zwar hat der

Bundesgerichtshof entschieden, dass es, wenn die Feststellungen zu einer

letztlich nicht umgesetzten großen Menge von Rauschgift auf die durch die

Aussage eines Zeugen vom Hörensagen eingeführten Angaben einer gesperr-

ten Vertrauensperson der Polizei gestützt sind, einer Bestätigung durch andere

wichtige Beweisanzeichen auch hinsichtlich der den Schuldumfang mitprägen-

den Mengenangaben der Vertrauensperson bedarf (vgl. BGH NStZ 1994, 502;

NStZ-RR 2002, 176 im Anschluss an BGHSt 17, 382, 385 f.; 33, 83, 88 f.; 36,

159, 166 f.; 39, 141, 145 f.; 42, 15, 25; vgl. auch BGH StV 1994, 638; NJW

2000, 1661). Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass jedes Detail der Angaben

einer gesperrten Vertrauensperson der Bestätigung durch weitere, außerhalb

der Aussage selbst liegende Beweisergebnisse bedarf. Die Frage, ob die der

Entscheidung des 5. Strafsenats vom 20. Juni 1994 - 5 StR 283/94 (NStZ 1994,

502) zu Grunde gelegten Anforderungen zu weit gehend formuliert sind und

einer Einschränkung bedürfen, kann hier offen bleiben, denn die genannte

Rechtsprechung, die sich jeweils auf eine "große Menge" Rauschgift bezog, ist

hier nicht ohne Weiteres anwendbar. Aus dem dortigen Zusammenhang ergibt

sich, dass die von der nicht identifizierten Vertrauensperson beschriebenen

nicht anderweitig bewiesenen Geschäfte eine gegenüber früheren Geschäften

ganz andere Größenordnung aufwiesen (vgl. etwa BGH NStZ 1994, 502). Die

Angabe, ein Kleindealer, der bislang stets im Gramm-Bereich Handel getrieben

hatte, habe eine Lieferung von einem oder mehreren Kilogramm Heroin oder

Kokain vereinbart, legt schon für sich eine genaue Überprüfung nahe. Um einen

solchen Fall der plötzlichen Steigerung in eine andere Größenordnung handelt

es sich vorliegend nicht.

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Die Überzeugung des Tatrichters von der Richtigkeit der durch die Aus-

sage eines Polizeibeamten eingeführten Angaben der Vertrauensperson konnte

sich hier auf eine Vielzahl auch das konkrete Rauschgiftgeschäft betreffender

sonstiger Beweisanzeichen stützen, namentlich auch auf die Ergebnisse der

Telefonüberwachung sowie auf den Umstand, dass Einlassungen des Ange-

klagten zu dem Treffen mit der Vertrauensperson sich als widersprüchlich und

unzutreffend erwiesen hatten. Heranzuziehen war aber auch, dass die Angaben

der Vertrauensperson zu den beiden ersten Geschäften sich als zuverlässig

erwiesen hatten. Entgegen der Ansicht der Bundesanwaltschaft fehlte es

schließlich auch nicht an Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte Zugang zu

Rauschgiftmengen haben konnte, wie sie im Fall 3 festgestellt worden sind. Der

Angeklagte ist unter anderem wegen Handeltreibens mit 2,5 kg Heroin vorbe-

straft (UA S. 3/4); der Vertrauensperson teilte er schon anlässlich des ersten

Kontakts mit, er handele nicht im Gramm-Bereich, sondern "arbeite im LKW-

Bereich" (UA S. 6); bereits die Tat 2, bei welcher schließlich ca. 228 Gramm

Opium geliefert wurden, bezog sich ursprünglich auf die Lieferung von 700 bis

800 Gramm Opium durch den Angeklagten. Angesichts dieser Umstände be-

gegnet die Feststellung des Landgerichts zu der dem Angeklagten im Fall 3 zur

Verfügung stehenden Menge von 2,8 kg Opium keinen Bedenken.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl