Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.08.2006 – 2 StR 249/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 249/06

URTEIL

vom

2. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August

2006, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als Vorsitzende

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Fulda vom 19. Januar 2006 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung kinderporno-

graphischer Schriften in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher

in elf Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-

einheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn vom Vorwurf

weiterer Taten freigesprochen und die Einziehung eines Personal Computers

angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Rechtsfolgenausspruch

beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft

nicht vertreten wird, ist unbegründet.

2

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein gegen die

Entscheidung des Landgerichts, eine Maßregel gemäß § 63 (in Verbindung mit

§ 21) StGB oder gemäß § 66 StGB nicht anzuordnen.

3

4

5

6

a) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei bei Begehung der

Taten voll schuldfähig gewesen. Die Ausführungen des (verlesenen) Gutach-

tens eines Sachverständigen sind in den Urteilsgründen wie folgt wiedergege-

ben:

"Zwar könne die homosexuelle Präferenz mit adoleszentophilen Neigun-

gen des Angeklagten im Gegensatz zur sogenannten reifen Homosexualität als

Triebabweichung qualifiziert und damit dem Merkmalsbereich der schweren

anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden. Jedoch sei auf Grund der

vom Angeklagten selbst durchgeführten Analyse seiner Handlungs- und Vorge-

hensweise davon auszugehen, dass der Angeklagte die volle Einsicht in seine

Handlungen gehabt habe. Die erforderliche Einschränkung der Steuerungsfä-

higkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen sei daher auszu-

schließen" (UA S. 41).

Diesen als "in sich schlüssig und nachvollziehbar" bezeichneten Ausfüh-

rungen hat sich das Landgericht ohne nähere Erörterung angeschlossen (UA

S. 41).

Der Revision ist zuzugeben, dass die Formulierung, der Angeklagte habe

"die volle Einsicht" gehabt, und "daher" sei eine Einschränkung seiner Steue-

rungsfähigkeit ausgeschlossen, missverständlich und unzutreffend ist. Zwi-

schen Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist, wie sich

schon aus dem Wortlaut von § 20 StGB ergibt, zu unterscheiden. Auf eine Min-

derung der Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln (§ 20

StGB), kann es nur ankommen, wenn eine solche Einsicht gegeben ist (vgl.

BGHSt 49, 347, 356 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 232 f.; BGHR StGB § 63 Schuld-

unfähigkeit 1, 3; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 20 Rdn. 44 m.w.N.). Umge-

kehrt kann daher aus dem Umstand, dass die Einsichtsfähigkeit des Täters von

der vorliegenden psychischen Störung nicht beeinträchtigt ist, nicht darauf ge-

schlossen werden, auch sein Hemmungsvermögen sei in vollem Umfang gege-

ben.

7

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hier aber

hinreichend deutlich, dass der Tatrichter dies im Ergebnis nicht verkannt und

dass er in letztlich zutreffender Weise auf eine Einschränkung der Steuerungs-

fähigkeit abgestellt hat. Der Angeklagte hatte sich, wie sich aus den Urteilsfest-

stellungen ergibt, zu den Anklagevorwürfen umfangreich eingelassen; er hatte

die Taten weitgehend gestanden und seine Motivlage sowie Einzelheiten der

Tatbegehung geschildert. Hieraus und aus den Aussagen der Geschädigten

ergeben sich ersichtlich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Einsichts-

oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten könne bei Begehung der Taten ein-

geschränkt gewesen sein. Auch gegenüber dem Sachverständigen hatte sich

der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen. Hinzu kam, dass der Sach-

verständige den Angeklagten bereits in einem früheren Strafverfahren wegen

sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 1997 untersucht und ein Gutachten

über seine Schuldfähigkeit erstattet hatte. Das Landgericht selbst hat trotz der

fehlerhaften Formulierung seine Beurteilung im Anschluss an den Sachverstän-

digen auf die "vom Angeklagten selbst durchgeführte Analyse seiner Hand-

lungs- und Vorgehensweise" gestützt (UA S. 41).

8

9

Im Ergebnis wird daher die Annahme voller Schuldfähigkeit von den Ur-

teilsfeststellungen getragen. Damit fehlte es bereits an der Eingangsvorausset-

zung für die Anordnung einer Maßregel gemäß § 63 StGB.

b) Auch die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB

ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Das sachverständig beratene Landgericht hat

im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten und den Verlauf

seiner Kriminalitätsentwicklung einen "Umschwung" in prägenden Persönlich-

keitsmerkmalen sowie wichtige Indizien gegen die Annahme einer Hangtäter-

schaft im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt (UA S. 51) und daher

das Vorliegen eines Hangs verneint. Die Revision zeigt Rechtsfehler dieser tat-

richterlichen Beurteilung nicht auf. Auch ein Vorbehalt der Anordnung gemäß

§ 66 a StGB kam danach nicht in Betracht (vgl. BGHSt 50, 188, 194 f.; BGH

NJW 2005, 3155, 3156 f.).

10

2. Auch die Prüfung der Strafzumessung auf Grund der Sachrüge hat

keine Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl