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BGH Urteil vom 02.08.2006 – 2 StR 249/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August
2006, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten
als Vorsitzende
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Fulda vom 19. Januar 2006 wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung kinderporno-
graphischer Schriften in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs Jugendlicher
in elf Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tat-
einheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn vom Vorwurf
weiterer Taten freigesprochen und die Einziehung eines Personal Computers
angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft
nicht vertreten wird, ist unbegründet.
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1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge allein gegen die
Entscheidung des Landgerichts, eine Maßregel gemäß § 63 (in Verbindung mit
§ 21) StGB oder gemäß § 66 StGB nicht anzuordnen.
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a) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei bei Begehung der
Taten voll schuldfähig gewesen. Die Ausführungen des (verlesenen) Gutach-
tens eines Sachverständigen sind in den Urteilsgründen wie folgt wiedergege-
ben:
"Zwar könne die homosexuelle Präferenz mit adoleszentophilen Neigun-
gen des Angeklagten im Gegensatz zur sogenannten reifen Homosexualität als
Triebabweichung qualifiziert und damit dem Merkmalsbereich der schweren
anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden. Jedoch sei auf Grund der
vom Angeklagten selbst durchgeführten Analyse seiner Handlungs- und Vorge-
hensweise davon auszugehen, dass der Angeklagte die volle Einsicht in seine
Handlungen gehabt habe. Die erforderliche Einschränkung der Steuerungsfä-
higkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen sei daher auszu-
schließen" (UA S. 41).
Diesen als "in sich schlüssig und nachvollziehbar" bezeichneten Ausfüh-
rungen hat sich das Landgericht ohne nähere Erörterung angeschlossen (UA
S. 41).
Der Revision ist zuzugeben, dass die Formulierung, der Angeklagte habe
"die volle Einsicht" gehabt, und "daher" sei eine Einschränkung seiner Steue-
rungsfähigkeit ausgeschlossen, missverständlich und unzutreffend ist. Zwi-
schen Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist, wie sich
schon aus dem Wortlaut von § 20 StGB ergibt, zu unterscheiden. Auf eine Min-
derung der Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln (§ 20
StGB), kann es nur ankommen, wenn eine solche Einsicht gegeben ist (vgl.
BGHSt 49, 347, 356 ff.; BGH NStZ-RR 2003, 232 f.; BGHR StGB § 63 Schuld-
unfähigkeit 1, 3; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 20 Rdn. 44 m.w.N.). Umge-
kehrt kann daher aus dem Umstand, dass die Einsichtsfähigkeit des Täters von
der vorliegenden psychischen Störung nicht beeinträchtigt ist, nicht darauf ge-
schlossen werden, auch sein Hemmungsvermögen sei in vollem Umfang gege-
ben.
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Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hier aber
hinreichend deutlich, dass der Tatrichter dies im Ergebnis nicht verkannt und
dass er in letztlich zutreffender Weise auf eine Einschränkung der Steuerungs-
fähigkeit abgestellt hat. Der Angeklagte hatte sich, wie sich aus den Urteilsfest-
stellungen ergibt, zu den Anklagevorwürfen umfangreich eingelassen; er hatte
die Taten weitgehend gestanden und seine Motivlage sowie Einzelheiten der
Tatbegehung geschildert. Hieraus und aus den Aussagen der Geschädigten
ergeben sich ersichtlich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, die Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten könne bei Begehung der Taten ein-
geschränkt gewesen sein. Auch gegenüber dem Sachverständigen hatte sich
der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen. Hinzu kam, dass der Sach-
verständige den Angeklagten bereits in einem früheren Strafverfahren wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern im Jahr 1997 untersucht und ein Gutachten
über seine Schuldfähigkeit erstattet hatte. Das Landgericht selbst hat trotz der
fehlerhaften Formulierung seine Beurteilung im Anschluss an den Sachverstän-
digen auf die "vom Angeklagten selbst durchgeführte Analyse seiner Hand-
lungs- und Vorgehensweise" gestützt (UA S. 41).
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Im Ergebnis wird daher die Annahme voller Schuldfähigkeit von den Ur-
teilsfeststellungen getragen. Damit fehlte es bereits an der Eingangsvorausset-
zung für die Anordnung einer Maßregel gemäß § 63 StGB.
b) Auch die Ablehnung der Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB
ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Das sachverständig beratene Landgericht hat
im Hinblick auf die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten und den Verlauf
seiner Kriminalitätsentwicklung einen "Umschwung" in prägenden Persönlich-
keitsmerkmalen sowie wichtige Indizien gegen die Annahme einer Hangtäter-
schaft im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt (UA S. 51) und daher
das Vorliegen eines Hangs verneint. Die Revision zeigt Rechtsfehler dieser tat-
richterlichen Beurteilung nicht auf. Auch ein Vorbehalt der Anordnung gemäß
§ 66 a StGB kam danach nicht in Betracht (vgl. BGHSt 50, 188, 194 f.; BGH
NJW 2005, 3155, 3156 f.).
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2. Auch die Prüfung der Strafzumessung auf Grund der Sachrüge hat
keine Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Otten Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl