BGH Beschluss vom 03.08.2006 – 3 StR 179/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. August 2006 in der Strafsache gegen
alias:
alias:
wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert