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BGH Urteil vom 03.08.2006 – 3 StR 199/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

3. August 2006

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

__________________

Zur Wahrung der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO durch "Schiebe-

termine" im Hinblick auf die Verlängerung der Frist von zehn Tagen auf drei Wochen

durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz.

BGH, Urt. vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 - Landgericht Lübeck

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Februar 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge

(Fall II. 1) und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

(Fall II. 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und

diese auf Fall II. 1 beschränkt. Sie macht die Verletzung formellen und sachli-

chen Rechts geltend und erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen

Mordes in Tateinheit mit Raub. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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I. Nach den Feststellungen drang der Angeklagte mit den früheren Mit-

angeklagten K. und Q. zur Nachtzeit in die Wohnung einer 91-jährigen

Frau ein, um diese zu berauben. Während die beiden Mittäter nach Stehlens-

wertem suchten, fixierte der Angeklagte die Frau in ihrem Bett, indem er sie mit

seinem Oberkörper niederdrückte. Um sie am Schreien zu hindern, schob er ihr

einen Waschlappen in den Mund. Die Frau verstarb infolge dieser Behandlung.

Die Jugendkammer kam zum Ergebnis, dass der Angeklagte die Gefahr eines

Todeseintritts hätte erkennen können, dass er jedoch insoweit weder mit direk-

tem noch mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte.

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II. Verfahrensrüge:

1. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO:

Zwischen dem Termin vom 8. November 2005 und dem vom 8. Dezember 2005

sei die Hauptverhandlung länger als 3 Wochen unterbrochen gewesen. In die-

sem Zeitraum habe - am 17. November 2005 - lediglich ein so genannter

Schiebetermin stattgefunden, durch den das Verfahren nicht ausreichend ge-

fördert worden sei. In diesem Termin, der nur vier Minuten gedauert habe, seien

die Bundeszentralregisterauszüge für einen früheren Mitangeklagten (mit zwei

Eintragungen) und für den Angeklagten (mit sechs Eintragungen) verlesen wor-

den. Es hätten - anders als an den anderen Hauptverhandlungstagen - weder

der Vertreter der Jugendgerichtshilfe noch einer der drei psychiatrischen Sach-

verständigen, noch der rechtsmedizinische Sachverständige teilgenommen.

Nach der Verlesung der Registerauszüge sei die Hauptverhandlung - ohne dass

die Eintragungen erörtert oder sonst zur Sache verhandelt worden wäre - un-

terbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 8. Dezember anberaumt

worden. All dies zeige, dass der Termin vom 17. November 2005 von vornher-

ein nur dazu habe dienen sollen, die Frist des § 229 Abs. 1 StPO dem Schein

nach zu wahren und die Vorschrift dadurch zu umgehen; ihm könne daher kei-

ne fristwahrende Wirkung zukommen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, wes-

halb nicht jedenfalls zugleich der Registerauszug des dritten früheren Mitange-

klagten verlesen worden sei.

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2. Die Rüge ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass - was befremd-

lich erscheint - der Vertreter der Staatsanwaltschaft sie erhoben hat, obwohl er

in einer späteren Phase der Hauptverhandlung wegen eines seit längerer Zeit

zwischen dem 6. Februar und 1. März 2006 geplanten Auslandsaufenthalts

selbst um eine Änderung des Terminplans gebeten und angeregt hat, am

17. Februar 2006 lediglich einen "Kurztermin" durchzuführen, an dem ein nicht

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in die Sache eingearbeiteter Staatsanwalt als Sitzungsvertreter teilnehmen soll-

te.

3. In der Sache kann die Rüge aber keinen Erfolg haben.

a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229

Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen Unterbrechungsfrist ent-

wickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs.

4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des

§ 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur

Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229

Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5). Gemessen daran ist hier die am 8. November

2005 unterbrochene Verhandlung am 17. November 2005 mit fristwahrender

Wirkung fortgesetzt worden. Die Verlesung einer Urkunde, insbesondere auch

eines Bundeszentralregisterauszugs, ist Teil der erforderlichen Beweisaufnah-

me zu den persönlichen Verhältnissen des oder der Angeklagten. Sie bringt das

Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwah-

renden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO § 229

Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978

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Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert

worden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensför-

dende Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch

der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sach-

verhandlung 3, 4). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Belang, dass - wie die

Staatsanwaltschaft meint - im Termin vom 17. November 2005 zugleich der

Registerauszug für den weiteren früheren Mitangeklagten hätte verlesen wer-

den können. Insoweit besteht im Übrigen allerdings auch Anlass zu dem Hin-

weis, dass dieser im Termin vom 9. Januar 2006 verlesene Auszug vom

15. Dezember 2005 stammte und somit am 17. November 2005 noch nicht vor-

gelegen hat.

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Eine so genannte Scheinverhandlung, die zur Unterbrechung der Frist

des § 229 Abs. 1 StPO nicht ausreicht, ist von der Rechtsprechung in diesem

Zusammenhang nur ausnahmsweise angenommen worden, dies etwa in Fällen,

in denen die Verlesung eines kurzen Briefes oder eines Registerauszugs ohne

nachvollziehbaren Grund und somit ersichtlich zur Umgehung des § 229 Abs. 1

StPO auf mehrere Termine aufgeteilt worden war (BGH NJW 1996, 3019 f.;

BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 = StV 1998, 359). So liegt es

hier jedoch nicht.

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b) Die Verlängerung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO von

zehn Tagen auf drei Wochen durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom

24. August 2004 (BGBl I 2198) gibt - entgegen der Auffassung der Beschwerde-

führerin - zu einer Änderung der Rechtsprechung für die hier in Frage stehen-

den Sachverhalte keinen Anlass.

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aa) Der Gesetzgeber hat mit der Verlängerung der Unterbrechungsfrist

die Erwartung verbunden, dass mit ihr der "Zwang zu zeit- und kostenintensiven

Schiebeterminen", mit denen im Ergebnis nur der Verfahrensabbruch verhindert

werden soll, entfällt (BTDrucks. 15/1508 S. 13). Damit sollte nach der Vorstel-

lung des Gesetzgebers die Möglichkeit einer flexiblen Verfahrensgestaltung

verbessert, aber die Inanspruchnahme der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist

nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (vgl. BRDrucks. 378/03

S. 57).

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Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur die Forderung erhoben, kriti-

scher als bisher gegenüber so genannten "Schiebeterminen" zu sein (Meyer-

Goßner, StPO 49. Aufl. § 229 Rdn. 11; Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2934):

So erscheine besonders fraglich, ob die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit

des Angeklagten oder die eines Ablehnungsgesuchs genüge (Meyer-Goßner

aaO m. w. N. zum bisherigen Meinungsstand).

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bb) Die hier zu beurteilende Konstellation zwingt nicht dazu, den aufge-

worfenen Fragen umfassend nachzugehen und insbesondere zu entscheiden,

inwieweit etwa die Erörterung von Verfahrensfragen oder Prozesshindernissen

unter der Geltung der auf drei Wochen verlängerten Unterbrechungsfrist noch

für die Annahme einer fristwahrenden Verhandlung zur Sache genügen könne.

Eine Verschärfung der Anforderungen an Fortsetzungstermine kommt jedenfalls

für solche Fälle nicht in Betracht, in denen - wie hier - durch eine wenn auch nur

kurze Verhandlung das Verfahren in der Sache selbst gefördert worden ist, na-

mentlich eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Die Verlesung eines Strafre-

gisterauszugs oder einer sonstigen Urkunde reicht, soweit sie nicht willkürlich

auf mehrere Sitzungstage verteilt oder lediglich wiederholt wird, nach wie vor

aus (so auch Meyer-Goßner aaO).

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Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Zuläs-

sigkeit von kurzen Terminen zur Wahrung der Unterbrechungsfristen keines-

wegs generell ausschließen wollte. Wie die oben genannten Auszüge aus den

Materialien belegen, war es sein Anliegen, die Anberaumung solcher Termine

möglichst entbehrlich zu machen. Für ihre Bewertung als gänzlich unzulässig

lässt sich weder dem geänderten Text des § 229 StPO, in dem lediglich in

Abs. 1 die Frist verlängert worden ist, noch den Materialien irgendein Anhalts-

punkt entnehmen.

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Zudem würde die Verschärfung der Anforderungen an die Annahme ei-

ner fristwahrenden Verhandlung zur Sache auch dem Anliegen des Gesetzge-

bers zuwiderlaufen. Die Situation, dass der am Ende einer Frist anberaumte

Termin nicht in dem vorgesehenen Umfang durchgeführt werden kann, etwa

weil überraschend ein Zeuge nicht erscheint oder der eingearbeitete Verteidiger

verhindert ist, kann sich nämlich unabhängig davon ergeben, ob die gesetzliche

Unterbrechungsfrist zehn Tage oder drei Wochen beträgt. Bei einer sonst straf-

fen Terminierung wird dies unter der Geltung einer dreiwöchigen Unterbre-

chungsfrist zwar seltener auftreten als früher bei der 10-tägigen Frist. Gänzlich

vermeiden lässt sich die Situation aber nicht. Wäre bei einer Verschärfung der

Anforderungen die Durchführung eines kurzen Termins, in dem mit einer Be-

weisaufnahme das Verfahren nur in geringem Umfang gefördert wird, unzuläs-

sig, müsste mit der Verhandlung neu begonnen werden (§ 229 Abs. 4 Satz 1

StPO). Dies würde gerade die verfahrensökonomischen Interessen, die Anlass

für die gesetzliche Neuregelung waren, sowie den Anspruch des Angeklagten

auf den Abschluss seines Verfahrens in angemessener Zeit nachhaltig verlet-

zen.

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Schließlich zwänge die Verschärfung der Anforderungen an die Annah-

me einer fristwahrenden Verhandlung dazu, das erforderliche Ausmaß der Ver-

fahrensförderung festzulegen und in einer weit größeren Zahl von Fällen als bei

der derzeitigen Rechtslage zu bewerten, ob ein Termin zur Fristwahrung aus-

reicht. Für eine derartige Bewertung sind allerdings sachgerechte und hand-

habbare Maßstäbe nicht ersichtlich. Wenn man etwa die Verlesung eines Bun-

deszentralregisterauszuges für ungenügend hielte, stellte sich die Frage, ob die

zusätzliche Verlesung weiterer Auszüge, deren Erörterung oder die Verlesung

eines Urteils ausreichen würde. Es wäre zu befürchten, dass sich eine unüber-

sichtliche und wohl auch uneinheitliche Fallrechtsprechung entwickeln würde,

die erhebliche Unsicherheiten für die Durchführung umfangreicher Verfahren

mit sich brächte. Den Gerichten müssen jedoch gerade mit Blick auf den Be-

schleunigungsgrundsatz für die Gestaltung der Hauptverhandlung möglichst

klare Vorgaben zur Verfügung stehen, um der Gefahr vermehrter Verfahrens-

abbrüche oder späterer Wiederholungen von Verfahren infolge einer Aufhebung

im Revisionsverfahren zu begegnen.

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Es kommt hinzu, dass die Nachprüfung des Gewichts einer Verfahrens-

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förderung angesichts der Ausgestaltung des Revisionsverfahrens auf zusätzli-

che Schwierigkeiten stoßen müsste. Die Beurteilung der Bedeutung einer

Sachverhandlung würde vielfach, insbesondere wenn es um den Umfang von

Erörterungen oder um die Wichtigkeit einer wenn auch nur kurzen Beweisauf-

nahme geht, eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme voraussetzen. Der

5. Strafsenat hat dazu sogar die Auffassung vertreten, dass sich ein solches

Prüfungsunterfangen bei nicht gänzlich fehlendem Sachbezug des Gegenstan-

des eines Sitzungstages für das Revisionsgericht grundlegend verbietet (BGHR

StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 5).

4. Die Rüge gibt Anlass zu zwei Anmerkungen:

a) Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechungsfrist nach § 229

Abs. 1 StPO führt nach den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbeson-

dere umfangreiche Hauptverhandlungen noch länger als früher dauern. Die

Zahl der Verfahren, in denen die Unterbrechungsfrist zwischen zwei Hauptver-

handlungsterminen regelmäßig länger als zehn Tage beträgt und nur zweimal

im Monat verhandelt wird, nimmt, was nach der Gesetzesänderung auch zu

erwarten war, zu. Dies verletzt indes für sich noch nicht die in § 229 StPO ver-

ankerte Konzentrationsmaxime, die gewährleisten soll, dass der Richter das

Urteil aus dem Inbegriff der Verhandlung gewinnen kann und nicht veranlasst

wird, beim Urteilsspruch die Ergebnisse der Verhandlung aus den Akten oder

anderen Aufzeichnungen zu entnehmen (Eb. Schmidt JR 1970, 309, 310; BGH

NJW 1996, 3019). Denn diese Verlängerung ist Folge der gesetzgeberischen

Entscheidung, mit der § 229 StPO und damit auch die durch diese Vorschrift

ausgestaltete Konzentrationsmaxime modifiziert worden sind. Dass der Ge-

setzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran nichts ändern. Seine Vor-

stellung, dass die Dreiwochenfrist nur in Ausnahmefällen in Anspruch genom-

men werden sollte, hat im Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden.

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b) Unabhängig von den nach § 229 StPO eröffneten Unterbrechungs-

möglichkeiten ist jedoch bei der Terminierung einer Hauptverhandlung das in

Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot

zu beachten (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2934; Sommer StraFo 2004, 295, 297).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesge-

richtshofs kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes - insbesondere in

Haftsachen - auch in einer nicht mehr sachgerechten, zu lang gestreckten Ter-

minierung gesehen werden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-

gerung 17; BVerfG StV 2006, 81). Zur Gewährleistung einer im Hinblick auf das

Beschleunigungsgebot erforderlichen straffen Terminierung wird im Einzelfall zu

prüfen sein, ob bei der Auswahl des Pflichtverteidigers einem Rechtsanwalt, der

die notwendigen Termine wahrnehmen kann, der Vorrang gegenüber dem vom

Angeklagten gewünschten Verteidiger einzuräumen ist, der dazu nicht in der

Lage ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06), oder den Ver-

teidiger zu verpflichten, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben

(vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. Juli 2006 - 2 BvR 1190/06).

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Hier bedarf indes die Einhaltung des Beschleunigungsgebotes keiner nä-

heren Prüfung, da die Festnahme des Angeklagten wenige Tage nach der Tat

vom 15. April 2005 erfolgte und das Urteil bereits am 22. Februar 2006 und so-

mit nach lediglich zehn Monaten ergangen ist. Im Übrigen würde es auch an der

hier erforderlichen Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342) fehlen, mit der die

Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittelziel ohnehin nicht erreichen könnte, da sie

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gegebenenfalls nur zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des

Angeklagten führen würde.

III. Sachrüge:

Auch die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Staatsan-

waltschaft die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes beanstandet, hat

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2006 eingehend

und zutreffend ausgeführt, dass die auf zahlreiche gegen das Vorliegen eines

Tötungsvorsatzes sprechende Indizien gestützte Beweiswürdigung keinen

Rechtsfehler aufweist.

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Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war es

nicht erforderlich, den durch die Angabe der gesetzlichen Fundstelle ausrei-

chend bezeichneten Strafrahmen in den Urteilsgründen im Wortlaut wieder-

zugeben. Dies ist auch der von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ent-

scheidung BGH StV 1994, 426 (= NStZ 1994, 485) nicht zu entnehmen, die den

Sonderfall des nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 251 StGB

betrifft, bei dem sich das Ergebnis der Strafrahmenreduzierung infolge der

Wahlmöglichkeit zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe nicht von

selbst versteht.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert