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BGH Beschluss vom 03.08.2006 – 3 StR 247/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 247/06

BESCHLUSS

vom

3. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Au-

gust 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Itzehoe vom 6. März 2006 im Strafausspruch mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte er

das zweieinhalbjährige Kind seiner Freundin aus Wut mit bedingtem Tötungs-

vorsatz mehrfach heftig hin- und hergeschüttelt und dabei den Kopf an eine

harte Fläche geschlagen und so ein schweres Schädelhirntrauma verursacht,

das zum Tode führte. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts

gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbe-

gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat sie zum Strafausspruch Erfolg.

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Die Begründung der im Hinblick auf vergleichbare Totschlagsfälle hohen

Strafe, die nur zwei Jahre unter der Höchststrafe liegt, hält einer rechtlichen

Nachprüfung nicht stand:

Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das "lange Leiden"

des Jungen gewertet hat, steht dies nicht in Einklang mit den Feststellungen,

wonach er nach dem Schütteln möglicherweise bereits bewusstlos war.

Dem Angeklagten durfte auch nicht erschwerend angelastet werden,

dass er nach der Tat den Leichnam des Kindes beseitigt hat, um nicht in Ver-

dacht zu geraten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18).

Nicht unbedenklich ist auch die Berücksichtigung der "rohen und bruta-

len Vorgehensweise" und der "Schwere der Verletzungen". Insofern durften nur

Handlungen und Verletzungen berücksichtigt werden, die über die den Tatbe-

stand des Totschlags erfüllende Vorgehensweise und deren Folgen hinausge-

gangen sind (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz

6). Dass sich die Strafkammer dessen bewusst war, wird aus den Urteilsgrün-

den nicht deutlich.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert