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BGH Beschluss vom 03.08.2006 – 3 StR 264/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2006 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 9. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexu-

ellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen zum Nachteil des

Nebenklägers A. und wegen sexuellen Missbrauchs

von Kindern in vier Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin

A. -F. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-

lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass

der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in

173 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 193 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-

teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des

Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt. Hieraus

folgt die Änderung des Schuldspruchs.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt an-

gesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und einhun-

dertzweiundsiebzigmal ein Jahr) aus, dass das Landgericht ohne die eingestell-

ten zwanzig Fälle und die hierfür verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr)

eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert