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BGH Beschluss vom 03.08.2006 – 3 StR 264/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2006 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 9. Februar 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexu-
ellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen zum Nachteil des
Nebenklägers A. und wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern in vier Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin
A. -F. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstel-
lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in
173 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 193 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-
teilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
- wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt. Hieraus
folgt die Änderung des Schuldspruchs.
Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt an-
gesichts der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und einhun-
dertzweiundsiebzigmal ein Jahr) aus, dass das Landgericht ohne die eingestell-
ten zwanzig Fälle und die hierfür verhängten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr)
eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert