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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – 1 StR 373/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 373/06

BESCHLUSS

vom

8. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 6. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-

scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, da sie dem

Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:

Der Vorsitzende hat die (Willens-)Erklärung des Zeugen F. zur Entbindung

seines Zeugenbeistands und früheren Verteidigers Rechtsanwalt W. von

der Schweigepflicht - hinsichtlich ihres Umfangs - in vertretbarer Weise ausge-

legt. Der hierauf beruhende Ablauf von dessen Vernehmung kann daher unter

keinem denkbaren Gesichtspunkt die Revision begründen (vgl. auch § 245

Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob der Verteidiger der genannten Auslegung des Vorsit-

zenden in der Hauptverhandlung ausdrücklich zugestimmt hat (so die Staats-

anwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklärung), oder ob er bei seinem Verzicht

auf eine weitere Vernehmung des Zeugen nur - ohne erkennbaren Wider-

spruch - ausdrücklich auf die Auffassung des Vorsitzenden verwiesen hat (so

die Revision in ihrer Erwiderung), kann daher dahinstehen.

Ebenso kann auf sich beruhen, ob sich die Annahme aufdrängt, dass Rechts-

anwalt W. bekundet hätte, er habe als Verteidiger des Zeugen F. ge-

wusst, dass dieser, letztlich veranlasst durch die Justiz, absichtlich einen Un-

schuldigen eines schweren Verbrechens bezichtigte und darüber hinaus auch

noch bekundet hätte, er habe von F. erfahren, wer der wahre Täter gewesen

sei.

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