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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – 4 StR 258/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver- kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Tatsächliche Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Verzichts- erklärung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An- tragsschrift vom 14. Juli 2006.
Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović Sost-Scheible