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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – 5 StR 273/06

5. Strafsenat

5 StR 273/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhehlerei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlos- sen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hanau vom 3. Februar 2006 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte S. P. des ban-

denmäßigen Schmuggels, der Steuerhehlerei in

zwei Fällen und der versuchten räuberischen

Erpressung schuldig ist,

bb) der Angeklagte F. P. der Steu-

erhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist,

b) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Taten

1, 2, 3 und 4 der Urteilsgründe und in den Aussprü-

chen über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. P. wegen

bandenmäßigen Schmuggels, wegen Steuerhehlerei in zwei Fällen und we-

gen versuchter räuberischer Erpressung, jeweils in Tateinheit mit Bildung

einer kriminellen Vereinigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. P.

hat es – unter Einbeziehung einer einschlägigen Vorverurteilung – wegen

Steuerhehlerei in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Bildung einer kriminel-

len Vereinigung, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit

denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die

Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen

sind sie aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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a) Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Mitglieder

einer auf Dauer angelegten, arbeitsteilig tätigen und hierarchisch strukturier-

ten Gruppierung, deren Ziel der gewinnbringende Schmuggel und Absatz

unversteuerter Zigaretten war. In Verfolgung dieses Ziels beteiligten sich die

Angeklagten in einem Fall, für den der Angeklagte F. P. be-

reits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, aufgrund eines

gemeinsamen Tatplans mit zwei weiteren Angehörigen der Gruppierung an

der illegalen Einfuhr von 2.240.000 unversteuerten und unverzollten Zigaret-

ten in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaften, indem sie den

Weitertransport der über Griechenland eingeschmuggelten Zigaretten nach

Deutschland organisierten. Durch diese Tat wurden Einfuhrabgaben in Höhe

von 320.000 € hinterzogen (Fall 1 der Urteilsgründe). In zwei weiteren Fällen

übergaben die Angeklagten unversteuerte Zigaretten, auf denen Tabaksteuer

von knapp 58.000 € bzw. 125.000 € lasteten, aus Lagern in Koblenz bzw.

Mühlheim zum Zwecke des Verkaufs an verschiedene Abnehmer (Fälle 2

und 3 der Urteilsgründe). Schließlich verlangte der Angeklagte S.

3

4

P. unter Anwendung von körperlicher Gewalt und der Androhung

weiterer Gewalt vom Zeugen M. 150.000 € als Ausgleich dafür, dass die-

ser die Zigaretten aus dem ersten Transport gestohlen hatte. Vor der erwar-

teten Geldübergabe wurde der Angeklagte S. P. festgenom-

men (Fall 4 der Urteilsgründe).

b) Die Urteilsfeststellungen tragen die jeweils tateinheitliche Verurtei-

lung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB) nicht.

Die Bundesanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt:

„Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereini-

gung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammen-

schluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung

des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame

Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich

untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31,

239 f.; BGH NStZ 2005, 377). In organisatorischer Hinsicht ist eine interne

Verbandsstruktur dergestalt erforderlich, dass sich die arbeitsteilig koordinier-

te Durchsetzung der Vereinigungsziele nach bestimmten Gruppenregeln

vollzieht. Hinzukommen muss die subjektive Einbindung der Beteiligten in die

internen Willensbildungsprozesse der Vereinigung. Ausgehend von dem

Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung

von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines

Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Ma-

xime ihres Handelns machen (vgl. BGHSt 31, 239, 240; BGH NStZ 2005,

377; MünchKommStGB/Miebach/Schäfer § 129a Rdn. 30 f.). Nachgerade

hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bande; denn diese muss weder

eine fest gefügte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbil-

dung eines Gesamtwillens der Mitglieder aufweisen (vgl. BGHSt 31, 202,

205; MünchKommStGB/Miebach/Schäfer § 129 a Rdn. 36 [f.]).“

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Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu bege-

hen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und

die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer

kriminellen Vereinigung. Dies gilt selbst dann, wenn eine Person als Anführer

eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten. Der Erfassung kriminel-

ler Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die

bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen

(vgl. BGH wistra 2004, 229, 230).

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Eine ausreichend feste Verbandsstruktur zur organisierten Herausbil-

dung eines Gruppenwillens, dem sich die Mitglieder unterordnen, hat das

Landgericht nicht festgestellt. Verbindliche Regeln, nach denen Entschei-

dungen innerhalb der Gruppe zu treffen waren, sind den Feststellungen nicht

zu entnehmen. Erkennbar ist lediglich das gemeinsame Ziel, aus den Taten

Einnahmen zu erzielen. Soweit der Tatrichter stattdessen maßgeblich auf die

hierarchische Struktur der Gruppierung und eine arbeitsteilige Tatausführung

abstellt (UA S. 20), kann dies nicht genügen. Auch das von der Strafkammer

als Argument für die Annahme einer kriminellen Vereinigung herangezogene

konspirative Verhalten der Angeklagten ist kein taugliches Abgrenzungskrite-

rium gegenüber einer bloßen bandenmäßigen Begehungsweise, denn auch

Bandenmitglieder werden – worauf die Bundesanwaltschaft zutreffend hin-

gewiesen hat – häufig derart vorgehen, um sich vor Strafverfolgung zu schüt-

zen.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch antragsgemäß dahin ab, dass

die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Verei-

nigung entfällt. Es ist auszuschließen, dass weitergehende Feststellungen

möglich sind, die eine Verurteilung der Angeklagten wegen Bildung einer

kriminellen Vereinigung tragfähig begründen könnten.

d) Da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des Straftat-

bestandes des § 129 Abs. 1 StGB bei allen Steuerstraftaten und beim Ange-

7

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klagten S. P. darüber hinaus auch bei der versuchten Er-

pressungstat jeweils unter ausdrücklichem Hinweis auf die mit den Straftat-

beständen geschützten „unterschiedlichen Rechtsgüter“ strafschärfend be-

rücksichtigt hat, können die zugehörigen Einzelstrafen keinen Bestand ha-

ben. Der Wegfall der Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen-

aussprüche. Die Feststellungen können indes bei dem hier allein vorliegen-

den Wertungsfehler insgesamt aufrechterhalten bleiben.

9

e) Bei Bildung der Gesamtstrafe bezüglich des Angeklagten F.

P. wird der neue Tatrichter die Zäsurwirkung des Urteils vom

12. November 2004 zu beachten haben. Die Einzelstrafen aus der (rechts-

kräftigen) Verurteilung für die Tat vom 27. März 2004 und für die Tat vom

29. Juli 2004 auf der einen Seite und die Strafen für die Taten vom

29. November 2004, 4. Februar 2005, 24. April 2005 und 11. Mai 2005 auf

der anderen Seite werden zu zwei getrennten Gesamtstrafen zusammenzu-

führen sein, die in ihrer Summe die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem angefoch-

tenen Urteil nicht überschreiten dürfen (vgl. § 358 Abs. 2 StPO).

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