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BGH Beschluss vom 08.08.2006 – V ZA 14/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. August 2006

in den Zwangsversteigerungssachen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. August 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Czub und

Dr. Roth und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Antrag auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zu-

gelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die

bei dem Landgericht Freiburg anhängigen "Nichtigkeitsbeschwer-

den" zu entscheiden, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner war Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundei-

gentums. In zwei Zwangsversteigerungsverfahren wurde es mit Zuschlagsbe-

schlüssen vom 1. Februar 2005 und 24. März 2005 den jeweils Meistbietenden

zugeschlagen. Hiergegen hat der Schuldner ein als "Nichtigkeitsbeschwerde"

bezeichnetes Rechtsmittel vom 28. November 2005 eingelegt, das beim Land-

gericht Freiburg als Beschwerdegericht anhängig ist. Er begehrt in vorliegen-

dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß die Bestellung eines

Notanwalts, der eine einstweilige Verfügung beantragen soll, mit der den

Erstehern Baumaßnahmen auf dem unter I. genannten Grundstück untersagt

werden sollen, des weiteren, im Wege der einstweiligen Anordnung über seine

"Nichtigkeitsbeschwerden" zu entscheiden. Der Antragsteller meint, der Bun-

desgerichtshof habe die Verfahren wegen - angeblicher - Untätigkeit des Be-

schwerdegerichtes "abzurufen und zur Entscheidung an sich zu ziehen".

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II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Not-

anwalts kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus-

sichtslos ist (§ 78b ZPO). Der Bundesgerichtshof ist für den Erlass einer einst-

weiligen Verfügung nicht zuständig. Zuständig ist allein das erstinstanzlich zu-

ständige Gericht.

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2. Soweit der Schuldner eine Entscheidung über seine "Nichtigkeitsbe-

schwerden" im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ist der Bundesge-

richtshof ebenfalls nicht zuständig. Für einstweilige Anordnungen im Verfahren

der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist nach § 96 ZVG i.V.m.

§ 570 Abs. 3 ZPO ausschließlich das Beschwerdegericht, hier also das Landge-

richt zuständig. Diese Zuständigkeit im Instanzenzug steht nicht zur Disposition

der Parteien oder des Gerichtes.

Krüger

Lemke

Czub

Roth

Safari Chabestari

Vorinstanzen zu V ZA 14/06 + V ZA 15/06:

AG Freiburg, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 K 129/03 - FR LG Freiburg, Entscheidung noch nicht ergangen - 13 T 248/05 - und

- 13 T 10/06 - ------------------------------------------------------------------------------------- AG Freiburg, Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 K 74/04 - LG Freiburg, Entscheidung noch nicht ergangen - 13 T 249/05 und