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BGH Beschluss vom 09.08.2006 – 1 StR 214/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 214/06

BESCHLUSS

vom

9. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 10. November 2005 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu den Revisionsangriffen gegen die Verurteilung wegen Betrugs in vier

Fällen und wegen Betrugsversuchs in 21 Fällen durch die Stellung von Pro-

zesskostenhilfeanträgen unter unzutreffender Darstellung der Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend zu

den Ausführungen der Generalbundesanwältin in ihrer Antragsschrift:

1. Zur Rüge, der "Beweisantrag Nr. 10" sei zu Unrecht abgelehnt worden

(Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO):

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Bei dem "Beweisantrag" handelte

es sich mangels ausreichender Substantiierung um einen Beweisermittlungsan-

trag. Die pauschale Behauptung von Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Ge-

richtskosten in Höhe von mindestens 19.469,15 € im Jahre 2003 und in Höhe

von mindestens 73.841,99 € im Jahre 2004 unter Benennung von 13 Zeugen

(Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und einem Notar) sowie von über 30 - zu

verlesenden - Honorarrechnungen, Kostenrechnungen und Kostenfestset-

zungsbeschlüssen, die jeweils andere, aber nicht im Einzelnen benannte und

bezifferte Forderungen betrafen, genügt nicht. Es hätte vielmehr der Bezeich-

nung der behaupteten Forderungen - mit deren Grundlage und deren Höhe - im

Einzelnen bedurft. Dem Beweisermittlungsantrag nachzugehen, hatte die Straf-

kammer keinen Anlass. Die Vielzahl der offensichtlich weitgehend erfolglosen

Zivilrechtsstreitigkeiten, in die der Angeklagte verstrickt war, offenbarte ein Pro-

zessgebaren, das den Eindruck vermitteln musste, es handele sich bei den be-

haupteten Ausgaben beziehungsweise Verbindlichkeiten zumindest weitgehend

um unnötige und unangemessene Aufwendungen. Außerdem unterstrich das

Vorbringen nur, dass die Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse bei der Stellung der Prozesskostenhilfeanträge in jeder Hinsicht unvoll-

ständig war. Der Bewertung als Beweisermittlungsantrag steht nicht entgegen,

dass die Strafkammer den Antrag als Beweisantrag behandelte (vgl. BGH StV

1996, 581 f.) und unter dieser - aber eben unzutreffenden - Sicht rechtsfehler-

haft, nämlich nur mit dem Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO

("für die Entscheidung ohne Bedeutung") beschied (vgl. Meyer-Goßner, StPO

49. Aufl. § 244 Rdn. 43a m.w.N.).

2. Zur Rüge, zwei Beweisanträge auf Vernehmung des Steuerberaters

K. - Ersatz für den zurückgenommenen "Beweisantrag Nr. 9" -

seien zu Unrecht abgelehnt worden (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), beziehungs-

weise die Strafkammer habe insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt

(§ 244 Abs. 2 StPO):

Die pauschale Behauptung, der Angeklagte habe mit der Erzielung sei-

nes Einkommens verbundene notwendige Ausgaben in Höhe von 21.859,-- €

im Jahre 2003 und in Höhe von 9.574,-- € im Jahre 2004 gehabt - unter Benen-

nung des Steuerberaters des Angeklagten als Zeuge -, genügt - hinsichtlich der

Aufklärungsrüge - nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Denn die Notwendigkeit der Ausgaben - eine Rechtsfrage, worauf schon die

Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss zu Recht hinwies - kann nur beur-

teilt werden, wenn deren Gegenstand und Höhe im Einzelnen mitgeteilt wird.

Auch hier handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, wovon

auch die Strafkammer zutreffend ausging. Dem nachzugehen, musste sich ihr

nicht aufdrängen. Die Strafkammer hatte bereits pauschal 6.000,-- € an Wer-

bungskosten in Ansatz gebracht. Weiterreichende Ermittlungen, etwa beim

Steuerberater, musste die Strafkammer nicht anstellen, denn Anhaltspunkte für

höhere Werbungskosten waren angesichts der festgestellten Arbeits- und Le-

bensverhältnisse des Angeklagten während des fraglichen Zeitraums nicht er-

sichtlich. Die pauschale Behauptung höherer Werbungskosten, ohne diese

- etwa nach Rückfrage beim eigenen Steuerberater - konkret zu benennen, än-

dert an dieser Bewertung nichts. Vielmehr drängt sich der Gedanke auf, die An-

tragstellung sollte nur dazu dienen, den Prozess weiter zu verschleppen.

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