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BGH Beschluss vom 09.08.2006 – 1 StR 252/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 252/06

BESCHLUSS

vom

9. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 gemäß

§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Konstanz vom 23. Januar 2006 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B

1. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit

mit Anstiftung zur Körperverletzung verurteilt worden ist; in-

soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,

2. das vorbezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der

versuchten Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur

Sachbeschädigung sowie der versuchten räuberischen

Erpressung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe

aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-

scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO

zu treffen ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in

Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tatein-

heit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie versuchter räuberischer Er-

pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch

Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Senat stellt im Fall II. B 1. der Urteilsgründe (versuchte Nötigung

in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung) das Verfahren gemäß § 206a

StPO ein, weil der Strafverfolgung hier das Verfahrenshindernis der Spezialität

nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entgegensteht.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbundesanwältin in

ihrer Antragsschrift Bezug genommen.

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2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs

zur Folge, weil eine Einzelstrafe von neun Monaten entfällt. Der Senat macht

von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine

Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch

dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch

Einstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu

zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbil-

dung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen von zwei

Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren obliegt somit dem nach § 462a

Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.

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3. Hier kann der Senat die Entscheidung über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher

abzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklag-

te den verbleibenden Schuldspruch in beiden Fällen angegriffen hat und der

Teilerfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe lediglich den Wegfall der Einzelstrafe

von neun Monaten betrifft (vgl. BGH NJW 2004, 3788).

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