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BGH Beschluss vom 09.08.2006 – 1 StR 252/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006 gemäß
§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Konstanz vom 23. Januar 2006 wird
1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B
1. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit
mit Anstiftung zur Körperverletzung verurteilt worden ist; in-
soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt,
2. das vorbezeichnete Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
versuchten Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur
Sachbeschädigung sowie der versuchten räuberischen
Erpressung schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe
aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Ent-
scheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO
zu treffen ist.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechts-
mittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in
Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung, versuchter Nötigung in Tatein-
heit mit Anstiftung zur Sachbeschädigung sowie versuchter räuberischer Er-
pressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat stellt im Fall II. B 1. der Urteilsgründe (versuchte Nötigung
in Tateinheit mit Anstiftung zur Körperverletzung) das Verfahren gemäß § 206a
StPO ein, weil der Strafverfolgung hier das Verfahrenshindernis der Spezialität
nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens entgegensteht.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalbundesanwältin in
ihrer Antragsschrift Bezug genommen.
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2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs
zur Folge, weil eine Einzelstrafe von neun Monaten entfällt. Der Senat macht
von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine
Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch
dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch
Einstellung in Wegfall gekommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu
zu befinden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 223). Die nachträgliche Gesamtstrafenbil-
dung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen von zwei
Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren obliegt somit dem nach § 462a
Abs. 3 StPO zuständigen Gericht.
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3. Hier kann der Senat die Entscheidung über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen. Denn es ist sicher
abzusehen, dass der Rechtsmittelerfolg geringfügig ist, nachdem der Angeklag-
te den verbleibenden Schuldspruch in beiden Fällen angegriffen hat und der
Teilerfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe lediglich den Wegfall der Einzelstrafe
von neun Monaten betrifft (vgl. BGH NJW 2004, 3788).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf