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BGH Beschluss vom 09.08.2006 – 2 StR 282/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kassel vom 23. März 2006 im Ausspruch über den Ver-
fall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen unter Einbe-
ziehung einer Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom
20. Dezember 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt und hat gegen ihn den Verfall von Wertersatz in Höhe von
12.500 € angeordnet. Der Angeklagte hat mit seiner auf die Sachrüge gestütz-
ten Revision nur hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie
offensichtlich unbegründet.
2
Das Landgericht hat die Verfallsanordnung wie folgt begründet: "Hinsicht-
lich einer Höhe von 12.500,00 € war gemäß § 73 a StGB der Ersatzverfall an-
zuordnen, da die gesamten Tatumstände die Annahme rechtfertigen, dass die-
ses Geld aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten herrührt." Die-
se Ausführungen lassen auch im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsfest-
stellungen nicht erkennen, wie das Landgericht den Verfallsbetrag ermittelt hat,
ob er auf einer Berechnung oder auf einer Schätzung (§ 73 b StGB) beruht.
Zwar hat das Landgericht jeweils die (in ihrer Gesamtheit den Verfallsbetrag
weit übersteigenden) Verkaufspreise des Angeklagten für die Betäubungsmittel
angegeben, jedoch nicht festgestellt, dass er diese Beträge auch tatsächlich
erlangt hat. Der angegebenen Begründung lässt sich auch nicht entnehmen, ob
das Landgericht bei der Bestimmung des Verfallsbetrages etwa von der Härte-
regelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat, was voraus-
setzen würde, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Ange-
klagten vorhanden ist (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2). Über den Verfall muss
daher neu entschieden werden.
Rissing-van Saan Otten Solin-Stojanović
Roggenbuck Appl