BGH Beschluss vom 09.08.2006 – 5 StR 271/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. August 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 18. Januar 2006 werden nach § 349
Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als
unbegründet verworfen: Der Angeklagte S. ist des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge und im weiteren Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft
vom 26. Juni 2006).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Jäger