Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 1 StR 366/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 366/06

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Deggendorf vom 9. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

2

Zum Antrag des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils des Landge-

richts Deggendorf hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein

Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH

NJW 2005, 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie

auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß

§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-

weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist da-

nach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich

nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-

den (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; je-

weils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts be-

gründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist

daher rechtskräftig."

3

Dem schließt sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom

28. Juli 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts gibt keinen Anlass zu ei-

ner abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskräftig ist, erübrigt sich

eine Revisionsbegründung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegen-

standslos. Anhaltspunkte für eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten

sind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der Sit-

zungsniederschrift folgenden Inhalt:

"Der Verurteilte wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet

der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfah-

rensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist,

Rechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine

- etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ankündigung,

kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet,

dass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzule-

gen."

4

Diese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen

Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 =

BGHSt 50, 40).

5

Zweifel an der Wirksamkeit des anschließend vom Angeklagten erklärten

Rechtsmittelverzichts bestehen danach nicht.

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Elf