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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 1 StR 366/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 9. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
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Zum Antrag des Angeklagten auf Überprüfung des Urteils des Landge-
richts Deggendorf hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:
"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und sein
Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und - im Sinne von BGH
NJW 2005, 1440 qualifizierter - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie
auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Diese Erklärung wurde gemäß
§ 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Be-
weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist da-
nach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grundsätzlich
nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen wer-
den (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114; je-
weils m.w.N.). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts be-
gründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil ist
daher rechtskräftig."
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Dem schließt sich der Senat an. Die Stellungnahme des Angeklagten vom
28. Juli 2006 zum Antrag des Generalbundesanwalts gibt keinen Anlass zu ei-
ner abweichenden Entscheidung. Da das Urteil rechtskräftig ist, erübrigt sich
eine Revisionsbegründung. Der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegen-
standslos. Anhaltspunkte für eine unlautere Beeinflussung des Angeklagten
sind nicht ersichtlich. Die qualifizierende Belehrung hatte ausweislich der Sit-
zungsniederschrift folgenden Inhalt:
"Der Verurteilte wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass er ungeachtet
der Urteilsabsprache und ungeachtet der Empfehlung der übrigen Verfah-
rensbeteiligten, auch seines Verteidigers, in seiner Entscheidung frei ist,
Rechtsmittel einzulegen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihn eine
- etwa im Rahmen einer Urteilsabsprache - abgegebene Ankündigung,
kein Rechtsmittel einzulegen, weder rechtlich noch auch sonst bindet,
dass er demnach nach wie vor frei ist, gleichwohl Rechtsmittel einzule-
gen."
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Diese Belehrung entspricht den Vorgaben der Entscheidung des Großen
Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1440 =
BGHSt 50, 40).
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Zweifel an der Wirksamkeit des anschließend vom Angeklagten erklärten
Rechtsmittelverzichts bestehen danach nicht.
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Elf