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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 1 StR 368/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 12. April 2006 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung des Antrags auf Einholung
eines weiteren Sachverständigengutachtens zu Schuldfähigkeit und Unterbrin-
gung beanstandet wird, ist zulässig erhoben.
a) Der abgelehnte Beweisantrag ist in handschriftlicher Form mitgeteilt.
Die Handschrift ist (noch) lesbar.
b) Der wesentliche Inhalt des Gutachtens ergibt sich aus den Urteils-
gründen, von denen der Senat auf Grund der Sachrüge Kenntnis zu nehmen
hatte.
Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Beschluss, mit dem die Strafkam-
mer den Antrag zurückgewiesen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Inso-
weit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-
desanwalts, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2
StPO) vom 9. August 2006 nicht entkräftet werden.
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Auch im Übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben. Auch insoweit verweist der Senat auf die durch die Erwiderung der
Revision ebenfalls nicht widerlegten Ausführungen des Generalbundesanwalts.
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