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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 150/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit es die Fälle 21 und 22 der
Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte - neben den übrigen Taten - des Betru-
ges in 35 Fällen anstelle von 37 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Die vorgenommene Einstellung berührt den Strafausspruch nicht. Das
Landgericht hat in den eingestellten Fällen versäumt, Einzelstrafen festzuset-
zen.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert