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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 150/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 150/06

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit es die Fälle 21 und 22 der

Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte - neben den übrigen Taten - des Betru-

ges in 35 Fällen anstelle von 37 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Die vorgenommene Einstellung berührt den Strafausspruch nicht. Das

Landgericht hat in den eingestellten Fällen versäumt, Einzelstrafen festzuset-

zen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert