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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 188/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-
mäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5.
der Gründe des Urteils des Landgerichts Aurich vom 23. Fe-
bruar 2006 auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer
Schutzbefohlenen beschränkt.
2. Das vorgenannte Urteil wird im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer
Schutzbefohlenen in zwei Fällen, des sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in 13 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wie aus dem Beschlusstenor er-
sichtlich, jedoch in einem Fall des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohle-
nen darüber hinaus tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen
(Fall II. 5. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
stützt.
Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 5. der Ur-
teilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf
den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen. Dies führt zu
der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
In dem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Soweit sie die
Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutach-
tens (Revisionsbegründung S. 16 f.) betreffen, kann offen bleiben, ob das
Landgericht den Beweisantrag - wogegen zumindest Bedenken bestehen - we-
gen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen durfte, wie der Gene-
ralbundesanwalt meint. Die behauptete Tatsache war nämlich - mit der Folge,
dass der Beweisantrag aus diesem Grund hätte zurückgewiesen werden kön-
nen - für die Entscheidung ohne Bedeutung. Deshalb beruht das Urteil auf der
möglicherweise fehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses nicht.
Die im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die das Land-
gericht dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 aF StGB entnommen hat, und die
Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass
das Landgericht angesichts der Vielzahl der abgeurteilten Taten ohne den
Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer
Jugendlichen auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf
Miebach
RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
RiBGH Winkler ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
Hubert