Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 3 StR 274/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 274/06 vom 10. August 2006 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischem Menschenraub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung schuldig ist; in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Dass das Landgericht das Vorliegen eines erpresserischen Menschen- raubes nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert