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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – 4 StR 84/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 84/06

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2006 ge-

mäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach

a) Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom

6. September 2005,

b) Versäumung der Frist zur Beantragung der Ent-

scheidung des Revisionsgerichts gegen den Be-

schluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember

2005, mit dem die Revision des Angeklagten ver-

worfen wurde,

werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ge-

gen die Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen

das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Be-

schwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der

Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht

innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Deswegen hat das Land-

gericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 gemäß § 346

Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger

am 5. Januar 2006 zugestellt, dem Angeklagten wurde er unter Hinweis auf die

Zustellung an den Verteidiger formlos übersandt.

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Mit Schreiben vom 20. Januar 2006, das am 25. Januar 2006 beim

Landgericht eingegangen ist, wendet sich der Angeklagte gegen diesen Be-

schluss mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich

beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und erstrebt die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zur Be-

gründung führt er aus, sein Verteidiger habe die Revisionsbegründungsfrist

nicht eingehalten, wovon er erst durch den Beschluss des Landgerichts, den er

am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, Kenntnis erlangt

habe. Gleichzeitig erhebt er materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Ur-

teil.

Sämtliche Anträge des Angeklagten haben, wie der Generalbundesan-

walt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist ist aus mehreren Gründen unzulässig:

Zum einen hat der Angeklagte keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein

Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert hätten. Zum anderen hat er die

versäumte Handlung - die formgerechte Nachholung der Revisionsbegründung

- nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Schließlich

hat er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags

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maßgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht; die schlichte Erklärung des

Angeklagten reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus.

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-

mung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gegen

den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember 2005 ist

ebenfalls unzulässig. Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist durch

die am 5. Januar 2006 an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Beschlusses

in Lauf gesetzt worden. Der Angeklagte hat zwar behauptet, erst am 20. Januar

2006 in der Justizvollzugsanstalt von dem Beschluss Kenntnis erlangt zu ha-

ben, er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache

entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, was ihm, etwa

durch eine Erklärung eines Vollzugsbediensteten, möglich gewesen wäre.

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Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil

die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten ist und Wie-

dereinsetzung nach Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. Im

Übrigen wäre der Antrag, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-

wiesen hat, auch unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision zu Recht

nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisi-

onsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revi-

sion entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

Maatz Kuckein RiBGH Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben

Maatz

Solin-Stojanović Sost-Scheible