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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – I ZB 126/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

GG Art. 13; ZPO §§ 758, 758a, 892

Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine

Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar. Dem Richter-

vorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist

in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem

Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt

zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dul-

den.

BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 126/05 - LG Neuruppin

AG Oranienburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss des

Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom

7. November 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Oranien-

burg vom 20. September 2005 - 8 M 2362/05 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Gerichtsvollzieher an-

gewiesen, seine Mitwirkung bei der Vollstreckung aus dem Ver-

säumnisurteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. April 2005

- 27 C 16/05 - nicht mit der Begründung zu verweigern, diese erfor-

dere eine in dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Ermäch-

tigung zum Betreten der Wohnung der Schuldnerin in H.

, W. Straße 32.

Die Schuldnerin hat die Kosten der Erinnerung, der sofortigen Be-

schwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 800 € fest-

gesetzt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil

des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. April 2005. Mit ihm wurde der Schuldne-

rin aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gläubige-

rin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung

durch Sperrung des Gaszählers zu dulden. Nachdem sie die Schuldnerin zu der

Duldung erfolglos angehalten hatte, erteilte die Gläubigerin dem zuständigen

Gerichtsvollzieher den Auftrag, an der Zwangsvollstreckung mitzuwirken, um zu

erwartenden Widerstand der Schuldnerin zu überwinden. Der Gerichtsvollzieher

lehnte die Übernahme des Auftrags mit der Begründung ab, der zu vollstre-

ckende Anspruch enthalte eine Duldungsverpflichtung, deren Durchsetzung

durch einen Dritten und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers einer Ermächtigung

durch das Prozessgericht bedürfe. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die

Weigerung des Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die

gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist

ohne Erfolg geblieben.

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Mit ihrer (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Gläubigerin ihr Antragsbegehren weiter. Die Schuldnerin ist im Rechts-

beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen.

II. Der Einzelrichter des Landgerichts hat seine Entscheidung wie folgt

begründet:

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Der den Schuldner verpflichtende Titel, dem Gläubiger Zutritt zu seiner

Wohnung zu gewähren und die Sperrung eines darin befindlichen Zählers zu

dulden, enthalte nicht ohne Weiteres auch die nach dem Gesetz erforderliche

richterliche Durchsuchungsanordnung. Er enthalte keine Aussage zu der Situa-

tion, die eintrete, wenn der Schuldner gegen die Vornahme der aufgrund des

Schuldtitels zu duldenden Handlung Widerstand leiste und der Anspruch daher

nach § 890 ZPO durch das Verhängen von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft

oder nach § 892 ZPO durch das gewaltsame Öffnen der Wohnungstür durch

den hinzuzuziehenden Gerichtsvollzieher vollstreckt werden müsse. Ein solches

Vorgehen des Gerichtsvollziehers erfordere ungeachtet dessen, dass die Un-

terbrechung der Gasversorgung keine Durchsuchung im engeren Sinne sei, nur

dann keine richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn deren

Einholung den Erfolg gefährdete. Es mache keinen Unterschied, ob eine Woh-

nungstür zum Zwecke der Durchsuchung i.S. der §§ 758, 758a ZPO oder zum

Zwecke des Sperrens eines Gaszählers gewaltsam geöffnet werden müsse.

Nach § 758a Abs. 2 ZPO sei eine richterliche Anordnung i.S. des § 758a Abs. 1

Satz 1 ZPO nur bei solchen Titeln entbehrlich, die auf die Räumung

oder Herausgabe von Räumen oder auf die Vollstreckung eines Haftbefehls

nach § 901 ZPO gerichtet seien. Bei Duldungsanordnungen sei dagegen eben-

so wie bei Herausgabevollstreckungen nach § 883 ZPO und bei Vollstreckun-

gen nach § 892a ZPO eine richterliche Anordnung erforderlich. Es sei auch

nicht ersichtlich, dass bereits das Prozessgericht eine Anordnung nach § 758a

Abs. 1 Satz 1 ZPO habe treffen wollen. Der Wortlaut des Titels enthalte keine

solche Anordnung. Umstände, die es dem Prozessgericht ermöglicht hätten, ein

Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für eine "vorsorgliche Durchsuchungser-

laubnis" anzunehmen, seien nicht vorgetragen. Die von der Gläubigerin im Er-

kenntnisverfahren etwa vorgetragene mangelnde Bereitschaft der Schuldnerin,

die Unterbrechung des Gasanschlusses zu dulden, hätte, sofern mit dem Ver-

säumnisurteil zugleich eine richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 1 Satz 1

ZPO hätte erteilt werden sollen, ausdrücklich in das Urteil aufgenommen wer-

den müssen.

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III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß

§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand,

dass der Einzelrichter des Landgerichts entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO an-

stelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des

gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat, steht dem

nicht entgegen (vgl. BGHZ 154, 200, 201 f.).

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In der Sache führt die Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-

chen Richters zur Aufhebung (vgl. BGHZ 154, 200, 202 f.) und, da die Sache

nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zur Endentschei-

dung reif ist, zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, seine Mitwirkung bei der

Vollstreckung nicht mit der Begründung zu verweigern, diese erfordere eine in

dem zu vollstreckenden Urteil nicht enthaltene Ermächtigung zum Betreten der

Wohnung der Schuldnerin (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).

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1. Der von der Gläubigerin erteilte Vollstreckungsauftrag war nicht auf die

Vornahme einer Durchsuchung i.S. der Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO

gerichtet. Die in dieser Hinsicht geltenden Grundsätze und Beschränkungen

finden daher im Streitfall keine Anwendung.

a) Wie der Gesamtzusammenhang der in Art. 13 Abs. 1, 2 und 7 GG

enthaltenen Regelungen ergibt, stellt nicht jeder Eingriff in die durch Art. 13

Abs. 1 GG grundsätzlich gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung eine

Durchsuchung in dem vorstehend bezeichneten Sinne dar. Eine Durchsuchung

liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten

Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits of-

fenkundigen Sachverhalts, d.h. dem Aufspüren dessen dient, was der Woh-

nungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfGE

51, 97, 106 f.; 75, 318, 327; BVerfG NJW 2000, 943, 944).

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b) Im Streitfall ist die danach durch Art. 13 Abs. 2 GG und - auf der Ebe-

ne des einfachen Rechts - durch §§ 758, 758a ZPO besonders gesicherte Ge-

heimsphäre des Schuldners nicht betroffen. Der Schuldnerin wurde mit dem

Versäumnisurteil vom 29. April 2005 aufgegeben, der Gläubigerin Zutritt zu ih-

rer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung durch Sper-

rung des Gaszählers zu dulden. Zur Durchführung dieser Maßnahme bedarf es

keines Ausspähens und nicht der Ermittlung nicht offenkundiger Tatsachen. Hat

der Schuldner nach dem Titel dem Gläubiger Zutritt zur Wohnung zu gewähren

und in ihr bestimmte vorgegebene Handlungen zu dulden, geht es nicht um ei-

ne Durchsuchung (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 758a Rdn. 2; Münch-

Komm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 758a Rdn. 47; vgl. auch Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 758a Rdn. 5; a.A. OLG Köln NJW-RR 1988, 832;

LG Kaiserslautern DGVZ 1981, 87; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 758a

Rdn. 6; Behr, DGVZ 1980, 49, 58; Brackhahn, DGVZ 1992, 145 ff.). Der Streit-

fall ist mit dem Fall vergleichbar, dass ein Gericht den von ihm beauftragten

Sachverständigen zum Betreten einer Wohnung ermächtigt. Auch in einem sol-

chen Fall liegt keine Durchsuchung i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG vor (vgl.

BVerfGE 75, 318, 327).

10

2. Die von der Gläubigerin beantragte Vollstreckungsmaßnahme ist da-

her unter den Voraussetzungen zulässig, die bei Eingriffen in die Unverletzlich-

keit der Wohnung gelten, die keine Durchsuchungen darstellen. Da im Streitfall

keiner der Fälle des Art. 13 Abs. 7 GG vorliegt, in denen ein solcher Eingriff oh-

ne richterliche Entscheidung zulässig ist, bedurfte es auch im Streitfall einer

richterlichen Ermächtigung. Eine solche war aber bereits in dem zugunsten der

Gläubigerin ergangenen Versäumnisurteil enthalten. Die Schuldnerin war da-

nach verpflichtet, der Gläubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die

Einstellung der Gasversorgung zu dulden. Einer weitergehenden, speziellen

richterlichen Anordnung, wie sie bei Durchsuchungen im Hinblick auf die dort

betroffene Geheimsphäre erforderlich ist, bedurfte es im Hinblick auf das bereits

titulierte Zutrittsrecht der Gläubigerin zu der Wohnung der Schuldnerin nicht

(Musielak/Lackmann aaO § 758a Rdn. 2; MünchKomm.ZPO/Heßler aaO

§ 758a Rdn. 47; im Ergebnis ebenso OLG Köln NJW-RR 1988, 832; LG Braun-

schweig DGVZ 1988, 140, 141 f.; LG Berlin DGVZ 1991, 155, 156 = DGVZ

1992, 91, 92; AG Heidelberg DGVZ 1986, 189, 190; AG Berlin-Charlottenburg

DGVZ 1997, 190; Stein/Jonas/Brehm aaO § 892 Rdn. 2; MünchKomm.ZPO/

Schilken aaO § 892 Rdn. 3; Hartmann

in Baumbach/Lauterbach/Albers/

Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 892 Rdn. 3; Schuschke in Schuschke/Walker, Voll-

streckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 892 Rdn. 2; Rosenberg/

Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 26 IV 3 a, S. 455;

Flatow, jurisPR-MietR 8/2006 Anm. 6; a.A. LG Kaiserslautern DGVZ 1981, 87;

Zöller/Stöber aaO § 758a Rdn. 6; Behr, DGVZ 1980, 49, 58; Brackhahn, DGVZ

1992, 145 ff.).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl.

Zöller/Stöber aaO § 892 Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 892

Rdn. 3 f.).

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Oranienburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 M 2362/05 -

LG Neuruppin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 5 T 279/05 -