Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2006 – II ZR 199/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 2006 durch die Richter

Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt da-

hingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdever-

fahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt.

Gründe

Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdever-

fahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind,

ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher

von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der

Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog

sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die Nebenin-

terventionskosten (§ 101 ZPO).

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 11 O 4/04 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 268/04 -