BGH Beschluss vom 10.08.2006 – II ZR 199/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 2006 durch die Richter
Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt da-
hingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdever-
fahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt.
Gründe
Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des Beschwerdever-
fahrens und nicht auch die Kosten der Nebenintervention erwähnt sind,
ist eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO und kann daher
von Amts wegen berichtigt werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der
Nebenintervenient an dem Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog
sich die Kostenentscheidung ersichtlich gerade auch auf die Nebenin-
terventionskosten (§ 101 ZPO).
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 11 O 4/04 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 268/04 -