Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.08.2006 – II ZR 200/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 2006 durch die Richter

Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt

dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des

Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention

trägt.

Gründe

Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des

Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der

Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im

Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt

werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem

Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung

ersichtlich gerade auch auf die Nebeninterventionskosten (§ 101 ZPO).

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 3/04 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 269/04 -