BGH Beschluss vom 10.08.2006 – II ZR 200/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. August 2006 durch die Richter
Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 29. Mai 2006 wird im Kostenpunkt
dahingehend berichtigt, dass der Kläger die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention
trägt.
Gründe
Dass in dem Senatsbeschluss lediglich die Kosten des
Beschwerdeverfahrens und nicht auch die Kosten der
Nebenintervention erwähnt sind, ist eine offenbare Unrichtigkeit im
Sinne des § 319 ZPO und kann daher von Amts wegen berichtigt
werden. Da sich auf Beklagtenseite nur der Nebenintervenient an dem
Beschwerdeverfahren beteiligt hat, bezog sich die Kostenentscheidung
ersichtlich gerade auch auf die Nebeninterventionskosten (§ 101 ZPO).
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 12 O 3/04 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 U 269/04 -