Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.08.2006 – 4 StR 160/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 160/06

BESCHLUSS

vom

15. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2006 ge-

mäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3. April

2006, durch den die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September

2005 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho-

ben.

2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrens-

rügen zu bewilligen, wird verworfen.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-

nete Urteil im Ausspruch über die Anordnung des Ver-

falls aufgehoben; die Anordnung entfällt.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-

scher Erpressung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverlet-

zung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie

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wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es

den Verfall sichergestellter Bargeldbeträge von

insgesamt 3.125 Euro,

250 Englischen Pfund und 80 Schweizer Franken sowie die Einziehung diverser

Gegenstände angeordnet.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Ver-

fallsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluss des Landgerichts, durch den

die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-

fen worden ist, aufzuheben. Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte

Revision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegründung vom 16. Ja-

nuar 2006 jeweils verspätet beim Landgericht eingegangen sind, stand der

Verwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die

Revision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwäl-

tin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. BGH,

Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98).

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2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang

nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revisi-

on - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet

worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrü-

ge 1, 4, 7). Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu

Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall

liegt hier nicht vor.

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3. Dagegen hat die Verfallsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteils-

feststellungen sind die bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten

Geldbeträge Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in

K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Ver-

fall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

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4. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang

Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift ge- hindert

Tepperwien

Solin-Stojanović Sost-Scheible