BGH Beschluss vom 15.08.2006 – 4 StR 160/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 160/06
BESCHLUSS
vom
15. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2006 ge-
mäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3. April
2006, durch den die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September
2005 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgeho-
ben.
2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrens-
rügen zu bewilligen, wird verworfen.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-
nete Urteil im Ausspruch über die Anordnung des Ver-
falls aufgehoben; die Anordnung entfällt.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
5. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberi-
scher Erpressung, mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverlet-
zung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Des Weiteren hat es
den Verfall sichergestellter Bargeldbeträge von
insgesamt 3.125 Euro,
250 Englischen Pfund und 80 Schweizer Franken sowie die Einziehung diverser
Gegenstände angeordnet.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Ver-
fallsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluss des Landgerichts, durch den
die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-
fen worden ist, aufzuheben. Auch wenn die von Rechtsanwalt I. eingelegte
Revision vom 5. Oktober 2005 und dessen Revisionsbegründung vom 16. Ja-
nuar 2006 jeweils verspätet beim Landgericht eingegangen sind, stand der
Verwerfung angesichts der Einheitlichkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die
Revision bereits durch die weitere Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwäl-
tin W. , frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 2. Februar 1999 - 4 StR 626/98).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung bislang
nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrügen kommt, wenn die Revisi-
on - wie hier durch einen weiteren Verteidiger - form- und fristgerecht begründet
worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrü-
ge 1, 4, 7). Sie ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu
Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall
liegt hier nicht vor.
3. Dagegen hat die Verfallsanordnung keinen Bestand. Nach den Urteils-
feststellungen sind die bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellten
Geldbeträge Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in
K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Ver-
fall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
4. Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang
Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge Erholungs- urlaubs an der Unterschrift ge- hindert
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible