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BGH Beschluss vom 13.01.2000 – 4 StR 626/98

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 626/98

BESCHLUSS

vom

13. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluß

des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluß vom

2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Ur-

teil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben; die weiter gehende Revision hat

der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung

wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, "daß

der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen"

wird.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich

weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR

StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachver-

fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlus-

ses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner

Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-

wertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung

nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in

Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, "ob dem Ange-

klagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können", ist da-

nach kein Raum.

Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des

Landgerichts Magdeburg K. erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine

Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlaßt, weil hierfür seine Zu-

ständigkeit nicht gegeben ist.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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Athing