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BGH Beschluss vom 16.08.2006 – 2 StR 161/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 19. Januar 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-
xuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs Fällen ver-
urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-
ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben
c) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu ei-
ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren we-
gen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs Fällen gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und das Urteil entsprechend geän-
dert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
sowie die dafür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
bleiben unberührt, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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